Begehren die Kinder im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich Geldunterhalt, ohne sich die vom Vater erbrachten oder zu erbringenden Bausparleistungen anzurechnen, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht von ihrem schlüssigen Zugeständnis ausgegangen werden, mag auch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin vor Einbringung des Unterhaltsfestsetzungsantrags mit der Erbringung von Naturalleistungen einverstanden gewesen sein
GZ 1 Ob 193/17i, 15.11.2017
OGH: Nach der Rsp des OGH und einhelliger Lehre dienen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge der Vermögensbildung und können daher den Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegen gehalten werden. Nach hA stellt die Vermögensbildung zu Sparzwecken (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten auch nicht als Naturalunterhaltsleistungen anrechenbar, weil der Unterhalt der Befriedigung des gegenwärtigen Bedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient.
Bei der Bedienung der Bausparverträge handelt es sich um Geldleistungen des Unterhaltsschuldners (Vater) an Dritte (Bausparkasse), mögen diese Zahlungen später auch dem Kind zugute kommen. Selbst wenn vorerst die Gewähr für eine regelmäßige Erbringung dieser Leistungen durch den Vater gegeben wäre, gingen die Vorinstanzen davon aus, dass eine effiziente Durchsetzung der Bausparleistungen im Exekutionsverfahren nicht möglich sei, verwiesen sie doch die Kinder bei Nichterbringung der angerechneten Leistungen auf die Neufestsetzung des Geldunterhalts. Auch dieser Umstand spricht gegen die Anrechenbarkeit. Insofern hat es beim Grundsatz zu bleiben, dass gemischte Unterhaltsleistungen (Geldleistungen und Naturalleistungen) idR nicht zulässig sind.
Naturalleistungen wären nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muss aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde.
Begehren aber beide Kinder im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich Geldunterhalt, ohne sich die vom Vater erbrachten oder zu erbringenden Bausparleistungen anzurechnen, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht von ihrem schlüssigen Zugeständnis ausgegangen werden, mag auch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin vor Einbringung des Unterhaltsfestsetzungsantrags mit der Erbringung von Naturalleistungen einverstanden gewesen sein.
Diese Überlegungen führen dazu, dass der Vater auch im Ausmaß der monatlichen Bausparleistungen zur Zahlung von Geldunterhalt gegenüber seinen Söhnen verpflichtet ist.
Dem Revisionsrekurs der Kinder ist daher Folge zu geben und die Geldunterhaltsverpflichtung um die Höhe der jeweiligen monatlichen Bausparleistung von 30 EUR zu erhöhen. Die entsprechende Verpflichtung des Vaters zur Naturalleistung hat zu entfallen. Die Geldleistung hat jeweils am Monatsersten zu erfolgen (§ 1418 Satz 2 ABGB).