Bei der Beurteilung, ob es dem Kläger (bzw seinem Vater) als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, aus dem auf der Liegenschaft vorhandenen Einrichtungen einen Schluss auf ein mögliches Wasserbezugsrecht der Beklagten unterlassen und keine Nachforschungen in diese Richtung angestellt zu haben, ist dem Berufungsgericht ein grundsätzlicher Fehler unterlaufen; zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich die auf dem Grundstück vorhandene Einrichtung (Quellfassung mit versperrbarem Deckel) ohne weiteres mit der zugunsten einer Nachbarliegenschaft verbücherten Dienstbarkeit erklären lässt, nach der die Berechtigung bestand, einen Hausbrunnen für den Haus- und Hofbedarf zu speisen; dass für die Beklagte ein Wasserleitungsrecht ua über das Grundstück 1485 einverleibt war, stellt kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass es sich hier um das Wasser aus der betreffenden Quelle handeln könnte, läge es doch sonst nahe, dass gleichzeitig mit dem Wasserleitungsrecht auch das Wasserbezugsrecht einverleibt worden wäre; noch weniger kann es für den (allenfalls fehlenden) guten Glauben des Klägers und seines Vaters von Bedeutung sein, dass die Beklagte Sanierungs- und Behebungsarbeiten durchgeführt hat, die auch mit ihrem Wasserbezug zusammenhängen könnten, wurde doch vom Erstgericht festgestellt, dass diese Arbeiten in einem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem der Kläger bereits Eigentümer der Liegenschaft war; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von gutem Glauben ist aber jener des Eigentumserwerbs, weshalb sogar die nachträgliche positive Kenntnis vom Bestehen einer Dienstbarkeit nicht mehr schaden kann; auch die Revisionsrekursgegnerin zeigt keine Umstände auf, die bei lebensnaher Betrachtung Veranlassung für die Annahme geboten hätten, dass aus der Quelle ein Wasserbezug nicht nur durch den bücherlich berechtigten Nachbarn erfolgt; ob einfache Erkundigungen ergeben hätten, dass (auch) die Beklagte das Quellwasser entnimmt, ist für sich ohne Bedeutung, sofern nicht ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestanden, die Vollständigkeit des Grundbuchs in Zweifel zu ziehen; dies gilt auch für Erkundigungen durch Einsicht ins Wasserbuch, das ja nicht dazu dient, Auskunft über privatrechtlich begründete dingliche Rechte zu geben (vgl § 124 Abs 1 WRG)
GZ 1 Ob 188/17d, 15.11.2017
OGH: Das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen dahin verstanden, dass weder dem Kläger noch seinem Vater positive Kenntnis von einem Wasserbezugsrecht der Beklagten unterstellt werde. Die Revisionsgegnerin wendet sich gegen dieses Verständnis nicht und kommt auch auf ihre erstinstanzlichen Behauptungen über eine positive Kenntnis nicht mehr zurück.
Soweit sich der Revisionswerber mit der „Quellart“, dem Ausmaß der Quellschüttung sowie anderen Quellen in der Umgebung auseinandersetzt, ist kaum verständlich, welche für ihn günstigen rechtlichen Konsequenzen er daraus ziehen will. Erörterungen über die Ersitzung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs durch die Beklagte können aber schon deshalb unterbleiben, weil der Revisionswerber mit seiner Auffassung, eine allenfalls durch Ersitzung erworbene Dienstbarkeit sei infolge gutgläubigen Erwerbs (durch ihn bzw schon durch seinen Vater) iSd § 1500 ABGB erloschen, im Recht ist.
Die zitierte Bestimmung des ABGB schützt iVm § 71 GBG das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstands: Was nicht eingetragen ist, gilt ihnen gegenüber nicht. Da eine Dienstbarkeit des Wasserbezugs zugunsten der Beklagten unstrittigermaßen aus dem Grundbuch nicht ersichtlich war, kommt es lediglich darauf an, ob beim Kläger (bzw seinem Vater) zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs insoweit guter Glaube vorlag, als die genannten Personen auf die Vollständigkeit des Grundbuchstands vertrauen durften, ohne dass ihnen zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Richtig hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs insbesondere dann indiziert sind, wenn der Erwerber Wahrnehmungen macht, die ihn zur Ansicht bringen müssen, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit dem Grundbuchstand nicht in Übereinstimmung stehen, insbesondere wenn auf der Liegenschaft Vorgänge oder Einrichtungen erkennbar sind, die objektiv vermuten lassen, dass eine (weitere) Dienstbarkeit bestehen könnte.
Bei der Beurteilung, ob es dem Kläger (bzw seinem Vater) als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, aus dem auf der Liegenschaft vorhandenen Einrichtungen einen Schluss auf ein mögliches Wasserbezugsrecht der Beklagten unterlassen und keine Nachforschungen in diese Richtung angestellt zu haben, ist dem Berufungsgericht aber ein grundsätzlicher Fehler unterlaufen. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich die auf dem Grundstück vorhandene Einrichtung (Quellfassung mit versperrbarem Deckel) ohne weiteres mit der zugunsten einer Nachbarliegenschaft verbücherten Dienstbarkeit erklären lässt, nach der die Berechtigung bestand, einen Hausbrunnen für den Haus- und Hofbedarf zu speisen. Dass für die Beklagte ein Wasserleitungsrecht ua über das Grundstück 1485 einverleibt war, stellt kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass es sich hier um das Wasser aus der betreffenden Quelle handeln könnte, läge es doch sonst nahe, dass gleichzeitig mit dem Wasserleitungsrecht auch das Wasserbezugsrecht einverleibt worden wäre. Noch weniger kann es für den (allenfalls fehlenden) guten Glauben des Klägers und seines Vaters von Bedeutung sein, dass die Beklagte Sanierungs- und Behebungsarbeiten durchgeführt hat, die auch mit ihrem Wasserbezug zusammenhängen könnten, wurde doch vom Erstgericht festgestellt, dass diese Arbeiten in einem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem der Kläger bereits Eigentümer der Liegenschaft war. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von gutem Glauben ist aber jener des Eigentumserwerbs, weshalb sogar die nachträgliche positive Kenntnis vom Bestehen einer Dienstbarkeit nicht mehr schaden kann. Auch die Revisionsrekursgegnerin zeigt keine Umstände auf, die bei lebensnaher Betrachtung Veranlassung für die Annahme geboten hätten, dass aus der Quelle ein Wasserbezug nicht nur durch den bücherlich berechtigten Nachbarn erfolgt. Ob einfache Erkundigungen ergeben hätten, dass (auch) die Beklagte das Quellwasser entnimmt, ist für sich ohne Bedeutung, sofern nicht ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestanden, die Vollständigkeit des Grundbuchs in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für Erkundigungen durch Einsicht ins Wasserbuch, das ja nicht dazu dient, Auskunft über privatrechtlich begründete dingliche Rechte zu geben (vgl § 124 Abs 1 WRG).
Da solche Umstände im vorliegenden Fall nicht zu erkennen sind, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.