Voraussetzung einer jeden Erhaltungsarbeit ist, dass überhaupt eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt, also eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder der Brauchbarkeit, ein sonst bestehender Mangel oder doch eine Schadensgeneigtheit der betreffenden Bauteile gegeben ist; eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht hingegen nicht
GZ 5 Ob 173/17b, 23.10.2017
OGH: Zu Inhalt und Bedeutung des sog „dynamischen (elastischen) Erhaltungsbegriffs“ auf den sich der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens beruft, sowie zum ortsüblichen Standard von Erhaltungsarbeiten liegt bereits umfangreiche Rsp des OGH vor. Voraussetzung einer jeden Erhaltungsarbeit ist aber, dass überhaupt eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt, also eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder der Brauchbarkeit, ein sonst bestehender Mangel oder doch eine Schadensgeneigtheit der betreffenden Bauteile gegeben ist. Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht hingegen nicht.
Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang selbst auf die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Antragsgegnerin im Zuge der Durchführung von ihr in einem Verfahren nach § 18 MRG mit Entscheidung der Schlichtungsstelle aufgetragenen Erhaltungsarbeiten zur „Neuherstellung bzw Instandsetzung der Wohnungseingangstür [...]“ neben anderen Maßnahmen an der Türe ein neues Schloss angebracht hat, sodass diese nunmehr über zwei funktionierende Schlösser verfügt und ordnungsgemäß gang- und schließbar ist. Damit fehlte es im Zeitpunkt der Antragstellung im hier vorliegenden Verfahren bereits an der für die Einstufung als Erhaltungsarbeit erforderlichen Reparaturbedürftigkeit der Türe. Fragen nach dem ortsüblichen Standard, weil ein Großteil der übrigen Wohnungseingangstüren im Haus einer bestimmten Widerstandsklasse entsprechen, und danach, ob die Ausführung der Eingangstür zur Wohnung des Antragstellers im Zuge von Erhaltungsarbeiten auf diesen Standard anzuheben wäre, stellen sich damit nicht. Dass der Antragsteller bei dieser Sachlage mit seinem Begehren, auch ein drittes Schloss gängig zu machen, allenfalls einen aus dem Mietvertrag ableitbaren Anspruch geltend macht, der im streitigen Verfahren zu behandeln wäre, nicht aber eine Erhaltungsarbeit gem § 3 MRG, hat bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt.
Nach den Feststellungen ist in der im Verfahren nach § 18 MRG ergangenen Entscheidung (ausdrücklich) als Maßnahme der Verbesserung gem § 4 MRG zwar auch „Aufzahlung für den Einbau von Wohnungseingangstüren WK III“ festgehalten. Der Antragsteller verschweigt dazu, dass er den ihm angebotenen Einbau einer einbruchshemmenden Tür ausdrücklich ablehnte, weil diese nicht seinen Vorstellungen entsprach. Soweit er dessen ungeachtet meint, die tatsächlich durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen an seiner Wohnungstür würden nicht dem der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 18 MRG vorgegebenen Standard entsprechen, macht er der Sache nach geltend, dass die Antragsgegnerin die ihr in diesem Verfahren aufgetragenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Ein in den Spruch einer in einem Verfahren nach § 18 MRG ergangenen Entscheidung aufgenommener Auftrag bildet gem § 6 Abs 2 MRG einen Exekutionstitel, der nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckt werden kann. Maßnahmen der Verbesserung iSd § 4 MRG sind hier nicht zu beurteilen, sodass auch nicht geprüft werden muss, inwieweit aus der Entscheidung im Verfahren nach § 18 MRG insoweit eine Verpflichtung (arg: „Aufzahlung“) der Antragsgegnerin und damit allenfalls eine entschiedene Rechtssache abgeleitet werden könnte. Keinesfalls ergibt sich daraus, wie der Antragsteller offensichtlich meint, die für das Vorliegen von Erhaltungsarbeiten gem § 3 MRG erforderliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit iSe Reparaturbedürftigkeit der Eingangstüre zu seiner Wohnung.