Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung – wie hier – im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird; das gilt auch für die im § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung
GZ 5 Ob 196/17k, 20.11.2017
OGH: Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung – wie hier – im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird. Das gilt auch für die im § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung.