Das Abstellen auf eine konkret vorhandene Erwerbsmöglichkeit ist im Regelfall sachgerecht, weil es dem Schädiger im Normalfall ja leicht möglich ist, auf dem Stellenmarkt (etwa über das AMS) einen geeigneten Arbeitsplatz zu eruieren und dem Geschädigten das Stellenanbot weiterzuleiten; der hier zu beurteilende Fall weist aber – neben dem Umstand, dass der Kläger schon länger ohne fixe Beschäftigung war und nicht etwa eine (laufende) Einkommensquelle durch ein Fehlverhalten des Schädigers verloren hatte – die Besonderheit auf, dass der Kläger ein hochrangiger Finanzexperte ist und (auch während der Dauer des Strafverfahrens) beruflich in seinem Arbeitsbereich marktpräsent gewesen war und seine Netzwerke genützt und aufrechterhalten hat; das Erstgericht, das seine Feststellungen dazu auf der Grundlage eines Sachverständigungsgutachtens traf, welches wiederum die konkrete Ausbildung und Berufserfahrungen des Klägers sowie seinen bisherigen Werdegang berücksichtigte, ging von einer extrem hohen Wahrscheinlichkeit, dass er „zumindest“ als Berater hätte tätig sein können, aus; nun besteht für diese im Raum stehende, auf selbständiger Basis ausgeübte Tätigkeit eines hochrangigen, internationalen Experten als interner Berater (wie es das Gutachten ausdrückt: „nicht extern und offiziell“) aber kein der beklagten Partei als Schädiger leicht zugänglicher Stellenmarkt, über den sie konkrete Aufträge eines Selbständigen in diesem Spezialbereich hätte bekanntgeben können; wenn daher das Berufungsgericht angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalls davon ausging, dass die beklagte Partei (durch den Sachverständigenbeweis) ausreichend konkret bewiesen habe, dass dem Kläger die Ausübung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit leicht möglich gewesen wäre, und daraus einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ableitete, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung; wie sich aus der Bezugnahme des Erstgerichts auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten unmissverständlich ergibt, hat es die Feststellung über eine mögliche internationale Tätigkeit als „Consultant“ in dem vom Sachverständigen konkretisierten Sinn einer „Tätigkeit im internationalen Finanzwesen“ in Gestalt der selbstständigen Beratung für internationale (auch außereuropäische) Finanzinstitute bzw in der Vermögensberatung verstanden
GZ 1 Ob 129/17b, 15.11.2017
OGH: Der Kläger geht bei seinen Ausführungen zur Schadensberechnung – wobei sich die „richtige Bemessungsgrundlage“ aus zwei von ihm vorgelegten Stellenangeboten ergeben soll, die er nach seiner Auslegung als Versprechen nach § 861 ABGB und (im anderen Fall) als Vorvertrag qualifiziert –, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht legte einen Verdienstentgang von 70.000 EUR jährlich gegenüber seinem möglichen Verdienst als Bankleiter zugrunde, wobei es berücksichtigte, dass er ca 140.000 EUR jährlich als Consultant hätte verdienen können. Wenn die Tatsacheninstanzen von einem bestimmten erzielbaren Verdienst (hier 210.000 EUR) ausgingen, wiewohl der Kläger behauptete, er hätte (allerdings erst ab Oktober 2010) ein noch höheres Einkommen erreicht (und damit erzielen können), ist der Annahme einer solchen Tatsache eine Absage erteilt. Wurde nämlich die Behauptung, dass der Kläger (ohne die hindernden Umstände) eine Arbeitsstelle erhalten und damit ein bestimmtes Einkommen erzielt hätte, für ausreichend wahrscheinlich gehalten, bildete ein solcher Verdienst der Höhe nach denklogisch immer die Untergrenze eines erzielbaren Verdiensts. Es hätte also einer – hier aber vom Berufungsgericht mangels geeigneter gewünschter Ersatzfeststellung verneinten – erfolgreichen Bekämpfung dieses Tatsachenkomplexes bedurft. Das Berufungsgericht wies den Kläger darauf hin, dass ungerügt geblieben sei, dass solche Feststellungen, wie es sie zu der von ihm in der Revision angestellten „richtigen Berechnungsmethode und Bemessungsgrundlage“ bedürfte, tatsächlich nicht getroffen wurden. Auf diesen Vorhalt geht der Kläger nicht ein, wenn er den von ihm vorgelegten Urkunden überzeugende Beweiskraft unterstellt und aus ihnen Schlüsse zieht. Jener Teil der Begründung des Berufungsgerichts, zu der er diesem ein unzulässiges Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen vorwirft, diente mit seinen aus den erstgerichtlichen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen allein dazu, den Umstand, dass er in der Berufung bei der Basis für seine Berechnung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, aufzudecken.
Ganz grundsätzlich hat der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB). Die Frage, welche Maßnahmen er dabei treffen muss, ist nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Kläger erhebt den Vorwurf, das Berufungsgericht sei von der Rsp des Höchstgerichts abgewichen, wonach, um feststellen zu können, ob der Geschädigte es schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerbe nachzugehen, vom Schädiger der Nachweis der Ausschlagung einer konkreten Erwerbsmöglichkeit erbracht werden muss und der Nachweis einer rein abstrakten Möglichkeit durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern, nicht ausreicht. Das Abstellen auf eine konkret vorhandene Erwerbsmöglichkeit ist im Regelfall auch sachgerecht, weil es dem Schädiger im Normalfall ja leicht möglich ist, auf dem Stellenmarkt (etwa über das AMS) einen geeigneten Arbeitsplatz zu eruieren und dem Geschädigten das Stellenanbot weiterzuleiten. Der hier zu beurteilende Fall weist aber – neben dem Umstand, dass der Kläger schon länger ohne fixe Beschäftigung war und nicht etwa eine (laufende) Einkommensquelle durch ein Fehlverhalten des Schädigers verloren hatte – die Besonderheit auf, dass der Kläger ein hochrangiger Finanzexperte ist und (auch während der Dauer des Strafverfahrens) beruflich in seinem Arbeitsbereich marktpräsent gewesen war und seine Netzwerke genützt und aufrechterhalten hat. Das Erstgericht, das seine Feststellungen dazu auf der Grundlage eines Sachverständigungsgutachtens traf, welches wiederum die konkrete Ausbildung und Berufserfahrungen des Klägers sowie seinen bisherigen Werdegang berücksichtigte, ging von einer extrem hohen Wahrscheinlichkeit, dass er „zumindest“ als Berater hätte tätig sein können, aus. Nun besteht für diese im Raum stehende, auf selbständiger Basis ausgeübte Tätigkeit eines hochrangigen, internationalen Experten als interner Berater (wie es das Gutachten ausdrückt: „nicht extern und offiziell“) aber kein der beklagten Partei als Schädiger leicht zugänglicher Stellenmarkt, über den sie konkrete Aufträge eines Selbständigen in diesem Spezialbereich hätte bekanntgeben können. Wenn daher das Berufungsgericht angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalls davon ausging, dass die beklagte Partei (durch den Sachverständigenbeweis) ausreichend konkret bewiesen habe, dass dem Kläger die Ausübung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit leicht möglich gewesen wäre, und daraus – wie schon das Erstgericht – einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ableitete, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Wie sich aus der Bezugnahme des Erstgerichts auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten unmissverständlich ergibt, hat es die Feststellung über eine mögliche internationale Tätigkeit als „Consultant“ in dem vom Sachverständigen konkretisierten Sinn einer „Tätigkeit im internationalen Finanzwesen“ in Gestalt der selbstständigen Beratung für internationale (auch außereuropäische) Finanzinstitute bzw in der Vermögensberatung verstanden. Warum eine solche Tätigkeit gemeinschaftsrechtliche Richtlinien über Wertpapierdienstleistungen entgegenstehen sollten, wird in der Revision des Klägers nicht nachvollziehbar dargelegt.