Liegt das Verschulden des Rechtsanwalts in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess – auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen – hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre; geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist
GZ 5 Ob 182/17a, 20.11.2017
OGH: Die Vorinstanzen sind keineswegs in Widerspruch zu den Grundsätzen der Entscheidung 8 Ob 17/15f geraten, haben sie doch übereinstimmend einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten bejaht, der darin lag, dass er die Erhebung eines Widerspruchs gegen die erlassene einstweilige Verfügung unterlassen hatte. Eine Haftung des Beklagten verneinten die Vorinstanzen allerdings deshalb, weil die Klägerin die Kausalität der Unterlassung dieses Rechtsbehelfs für den von ihr behaupteten Schaden nicht nachweisen konnte.
Dass der Kläger für die Behauptung beweispflichtig ist, der Schaden wäre bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten, entspricht der völlig einheitlichen ständigen Rsp, der die Vorinstanzen gefolgt sind. Warum der Ausspruch des Fehlens eines Kausalzusammenhangs hier dem Beklagten anzulasten sein soll, wird aus den Revisionsausführungen nicht klar. Derartiges ist auch aus der Entscheidung 8 Ob 17/15f nicht zu entnehmen.
Liegt das Verschulden des Rechtsanwalts in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess – auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen – hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre. Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist.
Hier gingen die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, selbst im Fall der Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung hätte dies zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt, die einstweilige Verfügung wäre antragsgemäß erlassen (bzw aufrecht erhalten) worden. Begründet wurde dies damit, dass die Angaben der Klägerin, sie sei größtenteils nicht zu Hause gewesen, nicht geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung im Provisorialverfahren herbeizuführen, die Behauptungen der Klägerin und ihrer Schwester wären als nicht ausreichend glaubwürdige Schutzbehauptungen angesehen worden. Damit ist klargestellt, dass nach der Auffassung der Vorinstanzen selbst im Fall der Erhebung des Widerspruchs kein anderer Sachverhalt als bescheinigt festgestellt worden wäre, als es tatsächlich der Fall war. Hier handelt es sich bei dem Ergebnis der hypothetischen Prüfung des Verfahrensausgangs bei Erhebung des Widerspruchs somit um eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Soweit die Rechtsrüge von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen abweicht und auf einem so nicht festgestellten Wunschsachverhalt beruht, ist sie als nicht gesetzesgemäß ausgeführt anzusehen.
Da somit nach den den OGH bindenden Feststellungen auch ein rechtzeitig erhobener Widerspruch nichts am Verfahrensergebnis des Provisorialverfahrens geändert hätte bzw die einstweilige Verfügung auch diesfalls aufrecht geblieben wäre, hat die Klägerin die Kausalität des Pflichtverstoßes des Beklagten für ihren Schaden nicht nachgewiesen. Fragen einer alternativen oder kumulativen Kausalität stellen sich daher gar nicht mehr.