§ 34 GehG setzt nach seinem klaren Wortlaut eine aufrechte Betrauung mit einem einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplatz voraus
GZ Ra 2017/12/0102, 25.10.2017
VwGH: § 34 GehG setzt nach seinem klaren Wortlaut eine aufrechte Betrauung mit einem einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplatz voraus.