Die Auffassung, wonach es sich bei der (neunmonatigen) Frist des § 64a Abs 18 zweiter Satz StbG um eine materiell-rechtliche Frist handelt - weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gerichtet ist – ist nicht zu beanstanden; das VwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 AVG nicht in Betracht kommt
GZ Ra 2017/01/0306, 04.10.2017
VwGH: Die Auffassung des VwG, wonach es sich bei der (neunmonatigen) Frist des § 64a Abs 18 zweiter Satz StbG um eine materiell-rechtliche Frist handelt - weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gerichtet ist – ist nicht zu beanstanden. Das VwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 AVG nicht in Betracht kommt. Davon ausgehend hat das VwG auch zu Recht festgestellt, dass die (verspäteten) Anzeigen gem § 64a Abs 18 StbG nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft der revisionswerbenden Parteien geführt haben.