Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist das Erkenntnis einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich
GZ Ra 2017/06/0156, 06.09.2017
VwGH: Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist das Erkenntnis einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich.