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Verfahrensrecht

VwGH: § 30 Abs 2 VwGG – Antrag auf aufschiebende Wirkung

Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist das Erkenntnis einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich

01. 01. 2018
Gesetze:   § 30 VwGG
Schlagworte: Antrag auf aufschiebende Wirkung, Vollzug

 
GZ Ra 2017/06/0156, 06.09.2017
 
VwGH: Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist das Erkenntnis einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich.
 
 

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