Mit dem Vorbringen, es würden " kostspielige" Stellungnahmen erforderlich werden, wird ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht dargetan
GZ Ra 2017/06/0044, 06.09.2017
In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht der Revisionswerber geltend, aufgrund der Bindung an den aufhebenden Beschluss des LVwG und der gesetzlichen Entscheidungsfrist müsste die belBeh die ergänzenden Ermittlungen umgehend in Angriff nehmen, neuerlich einen Bescheid erlassen und der Revisionswerber müsste hiezu kostspielige Stellungnahmen abgeben und letztlich neuerlich eine Bescheidbeschwerde erheben.
VwGH: Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach stRsp des VwGH erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Mit dem Vorbringen, es würden " kostspielige" Stellungnahmen erforderlich werden, wird ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht dargetan.