Das Rodungsverbot gem § 17 Abs 1 ForstG sowie die Strafdrohung des § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG richten sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann
GZ Ra 2016/10/0122, 24.10.2017
VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich das Rodungsverbot gem § 17 Abs 1 ForstG ebenso wie die Strafdrohung des § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann richtet.
Indem das VwG die Auffassung vertreten hat, dass sich das Verbot des § 17 Abs 1 ForstG ausschließlich an den Waldeigentümer richte und der Mitbeteiligte, der nicht Eigentümer des Waldgrundstückes sei, nicht für die vorgenommene Rodung verantwortlich gemacht werden könne, hat es somit die Rechtslage verkannt.