Entscheidend dafür, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs 2 GewO ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist; die für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bezeichnung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein; die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen
GZ Ro 2015/04/0025, 23.10.2017
VwGH: Dem in § 339 Abs 2 GewO normierten Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Entscheidend dafür, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs 2 GewO ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Die für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bezeichnung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen.
Diese Anforderungen erfüllt die Anmeldung der revisionswerbenden Partei schon deshalb nicht, weil ihr Wortlaut eine Abgrenzung gegenüber dem - in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder fallenden - Rettungswesen nicht zulässt. Mit der Formulierung "Organisation, Erfassung und Durchführung von Kranken- und Rettungstransporten, mit hierfür speziell ausgestatteten Kranken- und Rettungsfahrzeugen und ausgebildetem Personal (...)" wird dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nicht entsprochen. Es ist nämlich nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass der in der Anmeldung umschriebene Gegenstand die Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes, die das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz von der Landesregierung anerkannten gemeinnützigen Rettungsorganisationen überträgt, ausschließt.