Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs 1 GewO hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen; entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde
GZ Ro 2015/04/0025, 23.10.2017
VwGH: Gem § 340 Abs 1 erster Satz GewO hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs 1 GewO bei der nach dieser Gesetzesstelle durchzuführenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Maßgeblich ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde.