Wie sich aus § 50 Abs 4 OÖ BauO 1994 klar ergibt, hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs 2 - somit die der Baubewilligung sowie den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung - widersprechende Benützung zu untersagen
GZ Ra 2015/05/0065, 26.09.2017
Die Revisionswerberin bringt vor, dass die gänzliche Nutzung des Nebengebäudes untersagt worden sei, obwohl eine Baubewilligung aus dem Jahr 1974 vorliege und § 50 Abs 2 und 4 OÖ BauO 1994 auf die konsensgemäße Nutzung abstellten. Im Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2006, 2006/05/0206, sei festgestellt worden, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die Nutzung eines Gebäudes zu Recht erfolge, allein auf den Inhalt der rechtskräftigen Baubewilligung ankomme, wozu es detaillierter konkreter Feststellungen bedürfe. Weiters sei das VwG den Anträgen der Revisionswerberin auf Beischaffung der Bauakten der Gemeinde L betreffend das gegenständliche Nebengebäude, Durchführung eines Ortsaugenscheines, Einholung eines agrartechnischen und bautechnischen Amtssachverständigengutachtens und auf Durchführung einer mündliche Verhandlung zu Unrecht nicht nachgekommen. Darüber hinaus verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen die Begründungspflicht, weil es weder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch eine Beweiswürdigung enthalte; auch die rechtliche Beurteilung entspreche nicht dem Gesetz, weil auf die für die Nutzungsuntersagung maßgebliche Bestimmung des § 50 OÖ BauO 1994 nicht eingegangen worden sei.
VwGH: Wie sich aus § 50 Abs 4 OÖ BauO 1994 klar ergibt, hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs 2 - somit die der Baubewilligung sowie den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung - widersprechende Benützung zu untersagen.
Zwar lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis - was die Revisionswerberin zu Recht bemängelt - keine Feststellungen entnehmen, das VwG ging aber erkennbar davon aus, dass für das gegenständliche Nebengebäude ein Konsens für die Nutzung als landwirtschaftliches Gebäude vorliegt. Zudem befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt ein Bauplan, der einem - im Akt nicht enthaltenen - Baubewilligungsbescheid vom 27. Mai 1974 zugrunde liegt und aus dem ersichtlich ist, dass das betreffende Nebengebäude als "Remise und Laufstall für Jungpferde" bewilligt wurde. Davon ausgehend hätte der Revisionswerberin - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur die vom bestehenden Konsens für das Nebengebäude abweichende und nicht, wie im Revisionsfall erfolgt, jegliche Verwendung des Nebengebäudes untersagt werden dürfen.
Die vom VwG bestätigte gänzliche Untersagung der Verwendung des gegenständlichen Nebengebäudes erweist sich daher als rechtswidrig.
Dazu kommt, dass das VwG im Hinblick darauf, dass im Revisionsfall die Zulässigkeit des Tierheimbetriebes in widmungsrechtlicher Hinsicht ebenso wie der Sachverhalt in Bezug auf den Inhalt der Baubewilligung und der von der Revisionswerberin ausgeübten Tätigkeit sowie in Bezug auf das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wozu in der Beschwerde verschiedene Beweise angeboten wurden, umstritten waren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass, wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, detaillierte Feststellungen zum bestehenden Konsens betreffend das Nebengebäude sowie dazu erforderlich sind, ob durch die seitens der Revisionswerberin erfolgende Verwendung des Nebengebäudes tatsächlich eine Änderung des (bewilligten) Verwendungszweckes erfolgt. In der Folge wäre zu prüfen, ob diese Änderung des Verwendungszweckes einer Bewilligung nach § 24 Abs 1 Z 3 OÖ BauO 1994 bedarf (vgl § 50 Abs 4 letzter Satz OÖ BauO 1994). Die Frage, ob der Betrieb eines Tierheimes mit der Widmung "Grünland" vereinbar ist, ist dieser Prüfung nachgeschaltet. Darüber hinaus wird in Bezug auf die Ausführungen des VwG zu § 30 Abs 6 ROG auf das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2009, 2008/05/0265, hingewiesen.