Ein Familiennachzug iSd § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG 2005 setzt voraus, dass der Nachziehende während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen ist und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Nachziehenden besteht; es reicht jedoch nicht aus, wenn irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsland Unterhalt bezogen wurde, sondern der Nachziehende muss bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sein
GZ Ra 2017/22/0009, 21.09.2017
VwGH: Ein Familiennachzug iSd § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG 2005 setzt voraus, dass der Nachziehende während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen ist und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Nachziehenden besteht. Es reicht jedoch nicht aus, wenn irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsland Unterhalt bezogen wurde, sondern der Nachziehende muss bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sein.
Den Ausführungen im erstangefochtenen Erkenntnis zufolge übermittelte der Zusammenführende zuletzt am 5. Dezember 2014 einen Geldbetrag. In den zwei Jahren zwischen der letzten Unterstützungsleistung und den angefochtenen Erkenntnissen waren die revisionswerbenden Parteien offenbar nicht (mehr) auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Zahlungen des Zusammenführenden in den Jahren 2010 bis 2014 als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren waren. Der in der Revision gerügte Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur hg Judikatur ist fallbezogen nicht entscheidungsrelevant, weil die revisionswerbenden Parteien jedenfalls nicht bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen waren.