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Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung (iZm Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG) nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO

Durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO sollen nicht bestimmte Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG – also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse – gesichert werden, sodass es unmaßgeblich ist, ob die gefährdete Partei letztlich bestimmte Sachen oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält

25. 12. 2017
Gesetze:   § 382 EO, §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Gefährdung

 
GZ 1 Ob 182/17x, 15.11.2017
 
OGH: Wie der Fachsenat bereits im Verfahren über den ersten Provisorialantrag der Antragstellerin ausgesprochen hat (1 Ob 236/14h), sollen durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht bestimmte Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG – also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse – gesichert werden, sodass es unmaßgeblich ist, ob die gefährdete Partei letztlich bestimmte Sachen oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Einstweiligen Verfügung ist daher va, ob die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. Ob sich aus dem bescheinigten Sachverhalt eine Gefährdung ableiten lässt oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
 
 

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