Durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO sollen nicht bestimmte Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG – also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse – gesichert werden, sodass es unmaßgeblich ist, ob die gefährdete Partei letztlich bestimmte Sachen oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält
GZ 1 Ob 182/17x, 15.11.2017
OGH: Wie der Fachsenat bereits im Verfahren über den ersten Provisorialantrag der Antragstellerin ausgesprochen hat (1 Ob 236/14h), sollen durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht bestimmte Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG – also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse – gesichert werden, sodass es unmaßgeblich ist, ob die gefährdete Partei letztlich bestimmte Sachen oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Einstweiligen Verfügung ist daher va, ob die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. Ob sich aus dem bescheinigten Sachverhalt eine Gefährdung ableiten lässt oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.