Soweit die Revisionsrekurswerberin die Auffassung vertritt, das Rekursgericht hätte die Rekurse der beiden Beklagten auch deshalb zurückweisen müssen, weil diese durch die Verhängung der Ordnungsstrafen nicht beschwert gewesen seien, übersieht sie, dass sich diese Rechtsmittel inhaltlich – im Wesentlichen – nicht etwa gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Ordnungsstrafen richteten, sondern gegen die Beurteilung der Aussageverweigerung als unrechtmäßig
GZ 3 Ob 189/17s, 22.11.2017
OGH: Richtig ist, dass den Parteien des Rechtsstreits nach der Rsp des OGH keine unmittelbare Einflussnahme darauf zusteht, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht eines Zeugen vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet, und dass eine von den Prozessparteien als Fehler des Gerichts gewertete Unterlassung (also: ein Unterbleiben der Durchsetzung der Aussagepflicht) höchstens im Rahmen der Anfechtung der Sachentscheidung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann.
Daraus kann allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs abgeleitet werden, dass eine Partei zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen nicht legitimiert wäre. Im Gegenteil hat der OGH bereits zu 6 Ob 656/83 und 2 Ob 273/01p die Rechtsmittellegitimation der Partei insoweit (implizit) bejaht.
Soweit die Revisionsrekurswerberin die Auffassung vertritt, das Rekursgericht hätte die Rekurse der beiden Beklagten auch deshalb zurückweisen müssen, weil diese durch die Verhängung der Ordnungsstrafen nicht beschwert gewesen seien, übersieht sie, dass sich diese Rechtsmittel inhaltlich – im Wesentlichen – nicht etwa gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Ordnungsstrafen richteten, sondern gegen die Beurteilung der Aussageverweigerung als unrechtmäßig.