Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform
GZ 6 Ob 180/17i, 25.10.2017
OGH: Nach § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsakts. Der gleichen Form bedürfen auch Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Der Zweck der Formvorschrift liegt in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und in der Publizität. Das Formgebot bezweckt die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils, ihr kommt daher auch eine Klarstellungsfunktion zu. Dieser Klarstellungsfunktion wird Bedeutung beigemessen, weil die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch einer rechtssicheren Grundlage bedarf. Auf die Einhaltung der Formvorschrift ist streng zu achten; die erforderliche Notariatsaktsform kann auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht.
§ 76 Abs 2 GmbHG ist weit zu verstehen; erfasst sind auch Vereinbarungen über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen, ebenso Vorverträge und Optionen als verbindliche Anbote einer Abtretung. Auch die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, bedarf für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form. Überhaupt bezieht sich diese Bestimmung auf alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter den Geschäftsanteil erwerben soll. Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform. Die Normierung eines „ipso-iure-Übergangs“ eines Gesellschaftsanteils, wonach der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst, ist unzulässig, weil dies dem Klarstellungsinteresse, das insbesondere in der Feststellung der Identität der jeweiligen Gesellschafter liegt, widersprechen würde.
Wird die Formpflicht nicht eingehalten, dann hat dies die Unwirksamkeit der Einigung über die Abtretung zur Folge. Es kann damit auch nicht auf Erfüllung, dh auf Errichtung eines Notariatsakts über die Abtretung, geklagt werden. Ebensowenig kann auf Zahlung des Abtretungspreises geklagt werden; ein bereits bezahlter Abtretungspreis kann zurückgefordert werden.