Das Rekursgericht hat eine schikanöse Rechtsausübung oder eine sittenwidrige Behinderung aufgrund rechtswidrigen Gebrauchs eines Exekutionstitels durch die beklagten Parteien (auch) mit Hinweis auf den Sinn der Urteilsveröffentlichung verneint, wonach das Publikum auf vergangene Rechtsverstöße aufmerksam gemacht werden solle, und hervorgehoben, dass ein späteres Wohlverhalten nichts an der Berechtigung zur Urteilsveröffentlichung ändere
GZ 4 Ob 201/17p, 24.10.2017
OGH: Die im Rechtsmittel zentral hervorgehobene Frage der Wiederholungsgefahr ist für die Entscheidung nicht präjudiziell. Die Urteilsveröffentlichung hat die Aufklärung des Publikums über bereits begangene Wettbewerbsverstöße im Auge, während ein Unterlassungsanspruch von der Gefahr künftigen Zuwiderhandelns (Wiederholungs- bzw Erstbegehungsgefahr) abhängt und daher zukunftsbezogen ist. Der Senat hat bereits geklärt, dass der Veröffentlichungsanspruch – ungeachtet seiner Natur als (abhängiger) Nebenanspruch – ein eigener Anspruch ist, dessen Bestehen von besonderen rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen abhängt. Wenngleich die Veröffentlichung eines auf Unterlassung lautenden Urteils die Existenz eines solchen Urteils voraussetzt, hängt die materiell-rechtliche Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens nicht vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr bzw ihrem Fortbestehen ab. Nach gesicherter Rsp ist für die Beurteilung des Umstands, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend, sodass ein späteres Wohlverhalten nichts an der Berechtigung zur Urteilsveröffentlichung ändert. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann somit nicht darauf gestützt werden, dass der Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe.
Auch der iZm der drohenden Urteilsveröffentlichung erhobene Vorwurf eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Nach stRsp liegt unlauterer Behinderungswettbewerb erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Ob eine bestimmte Maßnahme iSd von der Rsp entwickelten Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
Das Rekursgericht hat eine schikanöse Rechtsausübung oder eine sittenwidrige Behinderung aufgrund rechtswidrigen Gebrauchs eines Exekutionstitels durch die beklagten Parteien auch mit Hinweis auf den Sinn der Urteilsveröffentlichung verneint, wonach das Publikum auf vergangene Rechtsverstöße aufmerksam gemacht werden solle, und hervorgehoben, dass ein späteres Wohlverhalten nichts an der Berechtigung zur Urteilsveröffentlichung ändere. Dass das Zweitgericht unter Heranziehung dieser Rechtsansicht und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Abweisung des Sicherungsantrags bestätigt hat, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.