Zwar ist die materielle Überprüfung der Existenz eines Bauwerks dem Gericht verwehrt, die Voraussetzung für den originären Eigentumserwerb an einem Superädifikat und daran anschließend die Möglichkeit der Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein solches Bauwerk ist jedoch dessen tatsächliche Errichtung; die gegenteilige Ansicht der Antragsteller lässt außer Acht, dass § 10 Abs 1a UHG idFd Grundbuchsnovelle 2008 keine Änderung der sachenrechtlichen Voraussetzungen für den Eigentumserwerb bewirkte; es genügt aber, wenn in der Urkunde, die die Grundlage für die Grundbuchshandlung darstellen soll, die Behauptung, dass das Objekt als Bauwerk iSd § 435 ABGB bereits errichtet wurde, enthalten ist; die Grundbuchsnovelle 2008 hat § 19 Abs 1 UHG (aF) durch § 10 Abs 1a UHG ersetzt, sodass nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks im Grundbuch, sondern – geht es um ein originär erworbenes Superädifikat – der Umstand der Einreihung einer Urkunde gem § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG für ein solches Bauwerk ersichtlich zu machen ist (§ 10 Abs 1 lit a UHG iVm § 1 Abs 3 UHG); die Bewilligung der Einreihung ist demnach Voraussetzung für die Bewilligung der Ersichtlichmachung
GZ 5 Ob 178/17p, 23.10.2017
OGH: § 435 ABGB anerkennt die Sonderrechtsfähigkeit von Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets drauf verbleiben sollen. Wer auf fremdem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Bauwerk iSd § 435 ABGB erbaut, erwirbt daran originär Eigentum. Die Hinterlegung einer Urkunde nach dem UHG ist in einem solchen Fall weder notwendig noch zulässig.
Nach § 10 Abs 1a UHG, eingefügt durch Art IV Z 3 BGBl I 2008/100, ist in dem bewilligenden Beschluss die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk im Gutsbestandsblatt für das betroffene Grundstück anzuordnen, sofern noch keine Urkundenhinterlegung für dieses Grundstück ersichtlich gemacht ist. Anders als noch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Grundbuchsnovelle 2008 ist daher nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks, sondern nur der Umstand der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung soll zum Ausdruck bringen, dass im Hinblick auf das betroffene Grundstück schon eine Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk stattgefunden hat.
Zwar ist die materielle Überprüfung der Existenz eines Bauwerks dem Gericht verwehrt, die Voraussetzung für den originären Eigentumserwerb an einem Superädifikat und daran anschließend die Möglichkeit der Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein solches Bauwerk ist jedoch dessen tatsächliche Errichtung. Die gegenteilige Ansicht der Antragsteller lässt außer Acht, dass § 10 Abs 1a UHG idFd Grundbuchsnovelle 2008 keine Änderung der sachenrechtlichen Voraussetzungen für den Eigentumserwerb bewirkte. Es genügt aber, wenn in der Urkunde, die die Grundlage für die Grundbuchshandlung darstellen soll, die Behauptung, dass das Objekt als Bauwerk iSd § 435 ABGB bereits errichtet wurde, enthalten ist.
Aus dem Mietvertrag vom 11. 5. 2017, der Gegenstand der begehrten Ersichtlichmachung hinsichtlich des Grundstücks 725/3 ist, geht lediglich hervor, dass darauf ein Superädifikat entstehen soll. Die Antragsteller haben bereits in ihrem Rekurs ausdrücklich zugestanden, dass das Superädifikat auf diesem Grundstück noch nicht errichtet ist. Insoweit wurde der Antrag zu Recht schon wegen Nichtexistenz eines Superädifikats abgewiesen.
Zutreffend verweisen die Revisionsrekurswerber darauf, dass die Existenz eines Superädifikats am Grundstück 725/1 aus der Zusatzvereinbarung zum Bestandvertrag vom 12. 8. 2003 deutlich hervorgeht. Darin wird ausdrücklich angeführt, dass aufgrund des Bestandvertrags vom 12. 8. 2003 bereits eine Tankstelle mit Waschstraße und Freiwaschplätzen am Grundstück Nr 725/1 errichtet ist, sodass die Argumentation des Rekursgerichts, soweit dieses erkennbar die Nichtexistenz eines Bauwerks auch für das Grundstück 725/1 annahm und damit die Abweisung des Antrags auch in diesem Punkt begründete, nicht geteilt werden kann. Daraus ist für den Standpunkt der Antragsteller im Ergebnis jedoch nichts gewonnen.
§ 1 Abs 1 UHG unterscheidet hinsichtlich der in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden aufzunehmenden Urkunden danach, ob die betroffenen Rechte und Lasten bzw deren dingliche Wirkung konstitutiv mit der Hinterlegung der Urkunden entstehen (§ 1 Abs 1 Z 1 UHG) oder mit der Aufnahme der Urkunden lediglich deklarative Wirkung verbunden ist, in welchem Fall die Einreihung (§ 1 Abs 1 Z 2 UHG) vorzunehmen ist. Nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b sind Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechts, sofern für den Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist, durch Einreihung aufzunehmen. Nach den Materialien sind von dieser Bestimmung insbesondere Urkunden erfasst, mit denen ein Liegenschaftseigentümer einem anderen das Recht eingeräumt hat, auf seiner Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten.
Wenn nichts anderes angeordnet ist, gelten die Bestimmungen des UHG für die Hinterlegung nach § 1 Abs 3 UHG auch für die Einreihung. Bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Grundbuchsnovelle 2008 bestand die Möglichkeit, bei einem durch Bauführung originär erfolgten Eigentumserwerb die Einreihung einer Urkunde iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu erreichen. Im Grundbuch war dann das Bauwerk ersichtlich zu machen (§ 19 Abs 1 UHG aF).
Die Grundbuchsnovelle 2008 hat § 19 Abs 1 UHG (aF) durch § 10 Abs 1a UHG ersetzt, sodass nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks im Grundbuch, sondern – geht es um ein originär erworbenes Superädifikat – der Umstand der Einreihung einer Urkunde gem § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG für ein solches Bauwerk ersichtlich zu machen ist (§ 10 Abs 1 lit a UHG iVm § 1 Abs 3 UHG). Die Bewilligung der Einreihung ist demnach Voraussetzung für die Bewilligung der Ersichtlichmachung. Eine Einreihung der Urkunde begehren die Antragsteller aber gar nicht.
Bereits das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass hier ein Fall von originärem Eigentumserwerb zu beurteilen und in einem solchen Fall die Hinterlegung einer Urkunde nach dem UHG nicht zulässig ist. Ungeachtet dessen beharren die Antragsteller auch noch in ihrem Revisionsrekurs ausdrücklich auf der Urkundenhinterlegung und verweisen dazu auf die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 12. 8. 2003, aus der sich der originäre Eigentumserwerb der Erstantragstellerin als Bauführerin ableitet. Damit kann nicht mehr von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck ausgegangen werden.
Nach § 96 Abs 1 GBG darf nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, bewilligt werden, selbst wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Diese Bestimmung ist gem § 10 Abs 2 UHG (iVm § 1 Abs 3 UHG) auch im Verfahren über die Einreihung von Urkunden anzuwenden. Die Einreihung stellt gegenüber einem Begehren auf Hinterlegung nicht bloß ein Minus sondern ein Aliud dar, wenn – wie hier – die Partei bewusst die Urkundenhinterlegung anstrebt. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen damit auch das Begehren auf Urkundenhinterlegung betreffend das Grundstück 725/1 abgewiesen. Die Bewilligung einer – gar nicht beantragten – Einreihung scheidet bei dieser Sachlage aus.