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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein ausdrücklicher Abbruch der Vermittlungstätigkeit durch den Makler zu einem Entfall des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einer vorherigen verdienstlichen Tätigkeit des Maklers und einem späteren, auf die Eigeninitiative des Käufers zurückzuführenden Kaufvertrag führt

Die Maklerin war nicht bereit, der Beklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu ermöglichen, sondern sie lehnte dies – trotz ihrer vorherigen Bemühungen um einen Geschäftsabschluss, der allerdings an den erheblich unterschiedlichen Preisvorstellungen der Kaufvertragsparteien gescheitert war – ausdrücklich ab; der tatsächliche Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und dem Verkäufer erfolgte erst rund eineinhalb Jahre später und zu einem Preis, der fast ein Drittel unter dem ursprünglich vom Verkäufer geforderten lag; das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem von der Maklerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich erklärten Abbruch der Vermittlungstätigkeit sowie damit begründet, dass anschließend (und erheblich später) allein über die Initiative der Beklagten ein Vertragsabschluss mit dem Verkäufer zustande gekommen ist; das ursprünglich verdienstliche Tätigwerden der Maklerin iSd § 6 Abs 1 MaklerG, das allerdings zu keinem Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts führte, wird damit nicht bezweifelt

25. 12. 2017
Gesetze:   § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Immobilienmakler, Provision, verdienstliche Tätigkeit, adäquater Kausalzusammenhang

 
GZ 9 Ob 43/17i, 28.11.2017
 
OGH: Die Frage, ob ein Vertragsabschluss in einem (ausreichenden) adäquaten Kausalzusammenhang mit der Tätigkeit eines (Immobilien-)Maklers steht, ist ebenso wie die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig.
 
Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind nach der Rsp etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. So besteht etwa kein Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände zustande kommt. Die Frage der adäquaten Verursachung erfüllt idR nur dann die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer vom OGH zu korrigierenden Fehlbeurteilung beruht.
 
Die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit dieser Rsp. Im Anlassfall war die Klägerin nicht bereit, der Beklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu ermöglichen, sondern sie lehnte dies – trotz ihrer vorherigen Bemühungen um einen Geschäftsabschluss, der allerdings an den erheblich unterschiedlichen Preisvorstellungen der Kaufvertragsparteien gescheitert war – ausdrücklich ab. Der tatsächliche Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und dem Verkäufer erfolgte erst rund eineinhalb Jahre später und zu einem Preis, der fast ein Drittel unter dem ursprünglich vom Verkäufer geforderten lag.
 
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich erklärten Abbruch der Vermittlungstätigkeit sowie damit begründet, dass anschließend (und erheblich später) allein über die Initiative der Beklagten ein Vertragsabschluss mit dem Verkäufer zustande gekommen ist; das ursprünglich verdienstliche Tätigwerden der Klägerin iSd § 6 Abs 1 MaklerG, das allerdings zu keinem Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts führte, wird damit nicht bezweifelt. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin weicht die Entscheidung nicht von der Rsp des OGH ab.
 
 

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