Der Zessionar ist für den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des geschäftsunfähigen Zessus passivlegitimiert
GZ 2 Ob 38/17b, 24.10.2017
OGH: Bei den „Telefon-Mehrwertdiensten“ sind 2 Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist.
Wenn dem Kunden - wie hier vorgebracht - die Geschäftsfähigkeit fehlte, als er jeweils die eine oder andere Mehrwertnummer wählte und in weiterer Konsequenz jeweils (scheinbar) einen Vertrag mit dem jeweiligen Mehrwertdienstleister abschloss, wären die Verträge absolut nichtig und damit unwirksam (§ 865 Satz 1 ABGB) und er dürfte nach § 877 (iVm §§ 1431, 1433) ABGB die von ihm erbrachte Leistung – also die von ihm bezahlten Mehrwertgebühren - zurückfordern.
Vorliegend hat der Netzbetreiber die Forderungen aus den Mehrwertdienstleistungen beim Kunden aufgrund einer Zession geltend gemacht und eingetrieben. Nach stRsp kann der Zessus wegen Nichtzurechtbestehens der zedierten Forderung die geleistete Zahlung vom Zessionar zurückfordern. Die hL begründet dies damit, dass der Zessionar die Leistung nicht nur erhalten hat, sondern dass ihm für ihn erkennbar auch als Zessionar auf seine Forderung, geleistet worden ist, weshalb er im Übrigen mehr als eine bloße Zahlstelle ist. Die Frage der Passivlegitimation für den Rückforderungsanspruch des Zessus kann bei der Inkassozession nicht anders als bei einer gewöhnlichen Zession behandelt werden. Im Übrigen wäre eine Ungleichbehandlung von Zession und Inkassozession bei der Passivlegitimation für einen Rückzahlungsanspruch problematisch, weil diesfalls die Information an den Zessus, dass die ihm gegenüber bestehende Forderung zediert wurde (wobei offengelassen wird, ob es sich um eine Inkassozession handelt), nicht mehr ausreichen würde, damit der Zessus beurteilen kann, gegen wen er seinen Rückzahlungsanspruch richten muss.