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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB; Privilegierung von Prozessbehauptungen; Äußerungen gegenüber Frauenhaus; zur Frage, ob die Beiziehung eines Freundes zur Unterstützung bei der Verfassung von Schriftsätzen einen Rechtfertigungsgrund für die ihm dabei zwangsläufig zur Kenntnis gelangenden herabsetzenden Tatsachenbehauptungen darstellt

Nach stRsp werden in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden; der Rechtfertigungsgrund erfordert zudem, dass dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen – wenn auch großzügig zu beurteilenden – inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist; Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu diente, den Verfahrensgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre iSd dargestellten Rsp nicht privilegiert; das Korrekturlesen des zur Eingabe bei Gericht bestimmten Schriftsatzes lässt sich dem Prozessvorbringen zuordnen, dessen Erstattung privilegiert ist

25. 12. 2017
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, Rufschädigung, Tatsachenbehauptungen, Prozessbehauptungen, Vertraulichkeit, Frauenhaus, Korrekturlesen

 
GZ 6 Ob 28/17m, 25.10.2017
 
OGH: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten komme der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB und die Privilegierung von Prozessbehauptungen iZm Ansprüchen nach § 1330 ABGB zugute, bedarf keiner Korrektur.
 
Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB besteht keine Haftung für eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
 
Festzuhalten ist zunächst, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts die inkriminierten Äußerungen nicht wissentlich falsch getätigt hat.
 
Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung (also ihrer Nichtöffentlichkeit) kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. Ferner entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte. „Nichtöffentlich“ sind va Eingaben an Behörden oder an Angehörige von Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
 
Vertraulichkeit liegt dann vor, wenn mit einer Weiterverbreitung nicht zu rechnen ist, zB weil eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Mitteilung ist dann nichtöffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falls als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (zB der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss. Die bloß abstrakte Gefahr der Weitergabe reicht aber nicht aus, um den Rechtfertigungsgrund zu verneinen. Jüngst wurde von der Rsp der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB bei Mitteilungen eines Kinderschutzzentrums an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an die Familiengerichtshilfe bejaht.
 
Zusammengefasst ist nach der Rsp von vertraulichen Mitteilungen auszugehen, wenn ihre vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder wenn sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht gewünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist und mit einer Weitergabe nicht gerechnet werden muss.
 
Das neben der Vertraulichkeit der Mitteilung erforderliche „berechtigte Interesse“ des Empfängers an der Mitteilung ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Nach stRsp werden in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden. Dahinter steht der Gedanke, dass das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverfolgung bzw -verteidigung belastet werden dürfe, sofern kein Rechtsmissbrauch in Form einer wissentlichen Behauptung falscher Tatsachen vorliegt.
 
Der Rechtfertigungsgrund erfordert zudem, dass dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen – wenn auch großzügig zu beurteilenden – inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu diente, den Verfahrensgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre iSd dargestellten Rsp nicht privilegiert. Von letzterem kann nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die inkriminierten Äußerungen in der Eingabe vom 30. 4. 2013 nicht rechtswidrig sind, ist durch die dargestellte Rsp zur Privilegierung von Prozessvorbringen gedeckt.
 
Das Berufungsgericht ist auch nach den Umständen des Falls vertretbar von einer Vertraulichkeit der Mitteilungen an die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses ausgegangen. Frauenhäuser sollen Frauen einen sicheren Zufluchtsort und ein geschütztes Umfeld bieten. Wenngleich keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses besteht, darf eine schutzsuchende Frau im Hinblick auf den Zweck eines Frauenhauses mit der Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen rechnen. Hinzu kommt, dass eine der Mitarbeiterinnen, der die Mitteilungen gemacht wurden, ihren Klientinnen Vertraulichkeit zusichert.
 
Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob 57/64 ausgesprochen, dass es keine öffentliche Verbreitung bedeute, wenn jemand seiner Sekretärin einen Brief diktiere, denn insbesondere bei einer „verschwiegenen Angestellten“ könne nicht angenommen werden, dass sie den Inhalt des Schreibens weitergeben werde. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem nach den Umständen des Falls das Korrekturlesenlassen durch einen Freund vergleichbar ist, ist nicht entgegenzutreten. Zudem lässt sich das Korrekturlesen des zur Eingabe bei Gericht bestimmten Schriftsatzes dem Prozessvorbringen zuordnen, dessen Erstattung – wie ausgeführt – privilegiert ist. Das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege gebietet es, Parteien eines Gerichtsverfahrens nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB zu belasten.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Korrekturlesen durch einen Freund steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen, wonach ein bloßes Freundschaftsverhältnis zwischen Mitteilendem und Empfänger für die Vertraulichkeit nicht ausreicht, ist doch der vorliegende Sachverhalt anders gelagert, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte.
 
Was die Übermittlung der Eingabe an die Kinderbetreuungseinrichtungen, über die die Besuchskontakte hinsichtlich der Kinder abgewickelt werden sollten, betrifft, so kann nach den Feststellungen des Erstgerichts davon ausgegangen werden, dass die Übermittlung in Entsprechung einer Aufforderung des Pflegschaftsgerichts erging.
 
Das Berufungsgericht hat einzelfallbezogen auch ein berechtigtes Interesse der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses vertretbar bejaht, zumal die Unterstützung von schutzsuchenden Frauen die Kernaufgabe der Frauenhäuser ist.
 
 

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