Besteht die angemeldete Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers in Wahrheit nicht zu Recht, ist eine Benachteiligung dieses einzigen Gläubigers ausgeschlossen
GZ 3 Ob 182/17m, 25.10.2017
OGH: Im Einzelanfechtungsprozess nach der AnfO kann der Anfechtungsgegner im Hinblick auf Art 6 EMRK auch die materielle Unrichtigkeit des vom Anfechtungskläger gegen den Schuldner erwirkten Exekutionstitels, auf dem der Anfechtungsprozess beruht, geltend machen. Tragende Begründung dieser Rsp ist, dass die in § 8 AnfO normierte Tatbestandswirkung von einer erweiterten Rechtskraftwirkung zu unterscheiden ist: Gem § 8 AnfO gehört das Bestehen einer materiellrechtlichen Forderung gegen den Schuldner zwar zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach der AnfO; ein unrichtiges Urteil gestaltet allerdings keineswegs privatrechtlich die zwischen den Partnern bestehende Rechtslage neu. Dass der Anfechtungsgegner nicht an einen vollstreckbaren Titel, an dessen Zustandekommen er nicht beteiligt war, unwiderlegbar gebunden sein soll, folgt va aus Art 6 EMRK, wonach jedermann einen Anspruch hat, dass seine Sache in billiger Weise gehört, ihm also rechtliches Gehör gegeben wird.
Die Anfechtungstatbestände der IO sehen zwar naturgemäß anders als § 8 AnfO nicht vor, dass dem Kläger (also dem Insolvenzverwalter, dem gem § 37 Abs 1 IO das Anfechtungsmonopol zukommt) eine vollstreckbare Forderung gegenüber dem Schuldner zusteht, sondern verfolgen den Zweck, die den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehende Insolvenzmasse gegen Vorgänge vor der Insolvenzeröffnung zu immunisieren, die geeignet sind, diesen Befriedigungsfonds zu verkleinern oder zumindest die Befriedigung hieraus zu erschweren (§ 39 Abs 1 IO). Ziel der Anfechtung ist also die Herstellung des Zustands ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. Im Regelfall eines Insolvenzverfahrens mit mehreren Insolvenzgläubigern würde sich an der Gläubigerbenachteiligung durch eine anfechtbare Rechtshandlung auch dann nichts ändern, wenn allenfalls eine der angemeldeten (und anerkannten bzw im Prüfungsprozess rechtskräftig festgestellten) Insolvenzforderungen materiell nicht berechtigt wäre.
Anderes gilt jedoch im hier zu beurteilenden Sonderfall eines Insolvenzverfahrens, in dem nur ein Gläubiger eine Insolvenzforderung angemeldet hat: Besteht seine angemeldete Forderung gegen den Schuldner in Wahrheit nicht zu Recht, ist eine Benachteiligung dieses einzigen Gläubigers ausgeschlossen.