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Verfahrensrecht

OGH: Zu § 25b IO iZm dem Abstieg eines Fußballvereins bei Insolvenzeröffnung

Die Richtlinien des ÖFB über den Abstieg eines Vereines, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind nicht gem § 25b Abs 2 IO unwirksam

18. 12. 2017
Gesetze:   § 25b IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Insolvenzeröffnung, Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte, Bedingung, Vertragsauflösung, Unwirksamkeit, Fußballverein, Abstieg

 
GZ 1 Ob 153/17g, 15.11.2017
 
Nach den Richtlinien des ÖFB rückt ein Regionalliga-Verein, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, am Ende eines Spieljahres an den Schluss der Tabelle der betreffenden Regionalliga-Spielgruppe und steigt aus der 3. Leistungsstufe ab.
 
OGH: Gem § 25b Abs 2 IO ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs 4 IO.
 
§ 25b Abs 2 IO will aber Fälle wie den hier zu beurteilenden, gar nicht regeln, sondern hat vielmehr (zweiseitige) Rechtsgeschäfte mit typischen Leistungs- und Gegenleistungsverpflichtungen im Auge, insbesondere Verträge über wiederkehrende Leistungen. Systematisch findet sich die Norm unter der Überschrift „Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften“, die in den §§ 21 bis 26a IO geregelt ist. Dem ist hinzuzufügen, dass die genannte Gesetzesnorm das Ziel hat, einen bestimmten Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern zu schaffen. Die Gesetzesmaterialien halten ein Aufrechtbleiben von Verträgen insbesondere deshalb für den Vertragspartner für zumutbar, weil die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen als Masseforderungen vollständig zu erfüllen sind.
 
Im vorliegenden Fall geht es aber in erster Linie um eine - auch auf den Geboten der Sportlichkeit und Fairness beruhende - Gleichbehandlung aller am Meisterschaftsbewerb teilnehmenden Mannschaften, für die die Antragsgegner lediglich den organisatorischen Rahmen bereitzustellen haben, keinesfalls aber einen Leistungsaustausch mit ihren jeweiligen Vertragspartnern (den teilnehmenden Vereinen) vornehmen wollen, auf den die genannte Norm der IO abzielt.
 
Die Richtlinien des ÖFB über den Abstieg eines Vereines, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind daher nicht gem § 25b Abs 2 IO unwirksam.
 
 

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