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Verfahrensrecht

OGH: Zum Umfang der Verfahrenshilfe in Sachwalterschaftsverfahren

Anders als im Streitverfahren kann es im Sachwalterschaftsverfahren nicht nur einen einzigen Verfahrensgegenstand geben, sodass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur den jeweiligen Verfahrensgegenstand (zB Beendigung der Sachwalterschaft, Genehmigung eines Kaufvertrags) erfasst

18. 12. 2017
Gesetze:   § 64 ZPO, § 73 ZPO, § 464 ZPO, § 7 AußStrG
Schlagworte: Sachwalterschaftsverfahren, Bewilligung Verfahrenshilfe, Teil-Verfahrenshilfe, Beigebung eines Rechtsanwalts, Unterbrechung von Rechtsmittelfristen

 
GZ 6 Ob 153/17v, 26.09.2017
 
OGH: Nach stRsp ist die Bewilligung einer Teil-Verfahrenshilfe im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann; ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gem § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. Die Vertretung des Verfahrenshelfers erstreckt sich - auch bei unklarer oder missverständlicher Formulierung - stets auf das gesamte (weitere) Verfahren; eine Beschränkung auf einzelne Verfahrensabschnitte ist gesetzlich nicht zulässig. Diese Rsp ist auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden
 
Diese Judikaturlinie wird jedoch den Besonderheiten des Sachwalterschaftsverfahrens nicht gerecht. Anders als im Streitverfahren und in zahlreichen Außerstreitverfahren kann es im Sachwalterschaftsverfahren nicht nur einen einzigen Verfahrensgegenstand geben, sondern es kann vorkommen, dass das Gericht im Laufe eines uU viele Jahre dauernden Verfahrens zahlreiche völlig verschiedene Fragen zu behandeln hat. Genau eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor: Zwischen dem Antrag auf Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens und der Genehmigung eines Kaufvertrages besteht kein Zusammenhang. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass das Erstgericht für alle in Zukunft vielleicht noch auftretenden Fragen die Verfahrenshilfe bewilligen wollte, zumal die sich hier stellenden Schwierigkeiten von ganz unterschiedlicher Art und Intensität sein können. Vielmehr erfasst die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur den jeweiligen Verfahrensgegenstand (zB Beendigung der Sachwalterschaft, Genehmigung des Kaufvertrags); nur insoweit handelt es sich iSd Verfahrenshilfe um ein „Verfahren“, auf das sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe unteilbar erstreckt.
 
 

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