Unfallversicherungsschutz besteht für Ausübungshandlungen, die in einem Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge stehen; eine Krankenbehandlung ist hingegen von § 335 Abs 3 ASVG nicht erfasst
GZ 2 Ob 45/17g, 24.10.2017
OGH: Gem § 335 Abs 3 ASVG steht bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten für die Anwendung der §§ 333 ff ASVG der Träger der Einrichtung, in der die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich. Daraus folgt, dass für eine Kuranstalt bzw die Trägerin der Rehabilitationseinrichtung bei Vorliegen eines „Arbeitsunfalls“ das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG gilt.
Das Ziel des Gesetzgebers, dem Rehabilitanten Unfallversicherungsschutz zu gewähren, erfordert eine Anwendung der für den echten Arbeitsunfall geltenden Grundsätze. Die Inanspruchnahme einer Therapiemaßnahme in einer Einrichtung iSd § 8 Abs 1 lit c ASVG ist der Arbeitstätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers gleichzusetzen, die Einrichtung ist also „Arbeitgeber“. Konsequenterweise ist daher auch vorliegend die Anordnung der Therapeutin, der Kläger könne in die Wanne (mit zu heißem Wasser) steigen, einer sachlichen Anweisung des Arbeitgebers (Vorgesetzten) gleichzuhalten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht. Unfallversicherungsschutz besteht für Ausübungshandlungen, die in einem Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge stehen. Korrespondierend dazu sind gem § 335 Abs 3 ASVG die Träger der Einrichtung, in der die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleichgestellt. Im Schutzbereich liegen daher nur Maßnahmen, die entweder der Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge dienen.
Um einen „Arbeitsunfall“ in einem Rehabilitationszentrum annehmen zu können, muss sich aber ein Risiko verwirklichen, dem gerade nicht jeder Patient bei einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt ausgesetzt ist, nämlich das ganz spezifische Risiko des Rehabilitanten während des Therapiebetriebs. Für ein Risiko, dem jeder Patient bei einer Fehlbehandlung anlässlich eines stationären Aufenthalts ausgesetzt ist, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Eine Krankenbehandlung ist hingegen schon nach dem Wortlaut des § 335 Abs 3 ASVG („Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge“) und dem Zweck des durch § 8 Abs 3 lit c ASVG gewährten Unfallversicherungsschutzes nicht erfasst. Hier fehlt es in Wahrheit an dem für „Arbeitsunfälle“ in Rehabilitationseinrichtungen geforderten ursächlichen Zusammenhang mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge.