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Wirtschaftsrecht

OGH: Sind Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?

Mit Urteil vom 7. 9. 2017, C-248/16, erkannte der EuGH, dass Art 3 FKVO dahin auszulegen ist, dass infolge einer Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn das daraus hervorgegangene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt

18. 12. 2017
Gesetze:   Art 3 FKVO
Schlagworte: Kartellrecht, Unternehmenszusammenschlüsse, Wechsel von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle

 
GZ 16 Ok 3/17b, 19.10.2017
 
OGH: Mit Beschluss vom 31. 3. 2016 zu 16 Ok 1/16g hat der OGH das Verfahren über den Rekurs ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage gem Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
 
Sind Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?
 
Mit Urteil vom 7. 9. 2017, C-248/16, erkannte der EuGH, dass Art 3 FKVO dahin auszulegen ist, dass infolge einer Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn das daraus hervorgegangene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
 
Das ausgesetzte Verfahren ist nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH von Amts wegen fortzusetzen.
 
Der Rekurs ist berechtigt.
 
Das Erstgericht hat den Prüfungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, trifft doch nach dem Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH seine Auffassung, das Zusammenschlussvorhaben sei nicht in Österreich anzumelden, weil es einen Zusammenschlusstatbestand der FKVO verwirkliche, nicht zu.
 
 

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