Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständige Stelle sind grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseren Wissens erhoben; damit sind Mitteilungen an Stellen, die zur gewissenhaften Nachprüfung verpflichtet sind, selbst wenn sich die Tatsachenmitteilungen als unzutreffend erweisen sollten, nicht schlechthin verpönt; dass das wiederholte – zeitweise sicher lästige – Bestehen auf der Einhaltung der Statuten und auf wortgetreue Protokollierungen sowie die häufig geäußerte Kritik an der Vereinsführung für einen Ausschluss nicht ausreicht, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar
GZ 7 Ob 153/17a, 18.10.2017
Der Kläger wurde gemäß § 7 Abs 2 lit c der Vereinsstatuten, der den Fall betrifft, dass das Verhalten des Mitglieds geeignet ist, das Ansehen und die Interessen der Jagdgesellschaft zu schädigen, ausgeschlossen.
OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass ein Vereinsausschluss die weitestgehende Vereinsstrafe darstellt und nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf. Ein wichtiger Ausschließungsgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet ist, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. Ob derartige wichtige Gründe vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Beklagte begründet den Ausschluss des Klägers damit, dass er gegenüber dem Vorstand haltlose und massive Vorwürfe erhoben, unberechtigte Disziplinar- und Strafanzeigen gegen Vereinsmitglieder eingebracht und immer wieder Protokollberichtigungsanträge gestellt habe, was sowohl das Ansehen des Vereins schädige als auch das Klima zwischen den Mitgliedern beeinträchtige. Im Übrigen habe er zwei Füchse trotz abgelaufener Jagdberechtigung geschossen.
Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständige Stelle sind grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseren Wissens erhoben. Damit sind Mitteilungen an Stellen, die zur gewissenhaften Nachprüfung verpflichtet sind, selbst wenn sich die Tatsachenmitteilungen als unzutreffend erweisen sollten, nicht schlechthin verpönt.
Der Kläger beantragte eine Berichtigung des Protokolls, weil dieses den von ihm wahrgenommenen Ablauf der Versammlung nicht richtig wiedergegeben haben soll. Nachdem dem nicht entsprochen worden war, erstattete er gegen den Vereinsobmann, dessen Stellvertreter, die Schriftführerin und den Obmann des Schiedsgerichts Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Dass es sich dabei um eine wissentlich falsche Anzeige gehandelt hat, steht nicht fest. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich dies auch nicht aus dem Umstand, dass der Obmannstellvertreter und der Obmann des Schiedsgerichts nicht an der Verfassung des Protokolls beteiligt gewesen seien. Der Kläger muss als juristischer Laie nicht wissen, dass der Obmann des Schiedsgerichts nicht allein durch Untätigkeit zum Beteiligten wird. Der Obmannstellvertreter wird wohl im Hinblick darauf als Angezeigter genannt, dass die vermeintlich nicht protokollierte Aussage von ihm stammt, im Übrigen wird ihm aber gar kein konkretes Verhalten iZm der behaupteten Urkundenfälschung vorgeworfen.
Der Kläger berief das Schiedsgericht mit der Begründung ein, dass ein Vereinsmitglied die Abschussquote überschritten habe. Nachdem das Schiedsgericht – trotz Verpflichtung iSd § 16 der Statuten zu einer zügigen Verhandlungsführung – über zwei Monate untätig geblieben war, beantragte der Kläger die Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch den Disziplinarrat. Auch wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, erwies sich doch die Beanstandung der Überschreitung der Abschussquote als objektiv richtig. In der letztlich doch ergangenen Entscheidung des Schiedsgerichts wurde der Abschuss „als auf einer Fehleinschätzung“ beruhend beurteilt, und dem Vereinsmitglied der Erwerb und das Studium eines konkret bezeichneten Fachbuchs aufgetragen.
Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Erstattung der Straf- und Disziplinaranzeige nicht als Verstöße wertete, die derart schwer wiegen, dass sie den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen, ist dies jedenfalls vertretbar.
Dass das wiederholte – zeitweise sicher lästige – Bestehen auf der Einhaltung der Statuten und auf wortgetreue Protokollierungen sowie die häufig geäußerte Kritik an der Vereinsführung für einen Ausschluss nicht ausreicht, stellt gleichfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der ohne Jagderlaubnisschein erfolgte Abschuss von zwei Füchsen durch den Kläger, der ohnedies (abschließend) durch die Verhängung eines zweijährigen Entzugs der Jagderlaubnis sanktioniert worden sei, stelle keinen Ausschlussgrund dar, ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich ausdrücklich dafür entschuldigte und eine Selbstbeschränkung anbot, lässt sich eine gewichtige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nicht erkennen.
Zusammengefasst folgt, dass die im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis, die Verhaltensweisen des Klägers seien weder für sich noch in ihrer Gesamtheit geeignet, einen für den Ausschluss geforderten wichtigen Grund darzustellen, jedenfalls vertretbar ist.