§ 78 Abs 1 StPO schränkt die Anzeigepflicht auf Straftaten, die den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle betreffen, also auf Wahrnehmungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, ein
GZ 17 Os 12/17v, 25.09.2017
OGH: Soweit gesetzlich (vgl etwa § 45 Abs 3 BDG) weitergehende Meldepflichten ( bei Wahrnehmungen auch außerhalb der Hoheitsverwaltung), vorgesehen sind, ist deren Verletzung unter dem Aspekt von Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB ohne Bedeutung, weil diese (interne) Meldepflicht keinen Bezug zu einer der Behörde (oder öffentlichen Dienststelle) zukommenden Befugnis zu hoheitlichem Handeln (im Außenverhältnis) aufweist.