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Zivilrecht

OGH: § 7b MedienG – zur Geltung der Unschuldsvermutung für Verstorbene

§ 7b MedienG dient nicht dem Schutz der Unschuldsvermutung im Bezug auf Verstorbene; dem Beklagten steht insofern der Beweis der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen offen

18. 12. 2017
Gesetze:   § 16 ABGB, § 1330 ABGB, Art 6 EMRK, § 7b MedienG
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Ehre, Unschuldsvermutung, Strafverfahren, Medienrecht, Unterlassung Urteilsveröffentlichung, Verstorbener, Toter, nahe Angehörige, Klagerecht

 
GZ 6 Ob 226/16b, 25.10.2017
 
OGH: Der Schutz der Persönlichkeit eines Menschen wirkt über dessen Tod hinaus. So besteht der Schutz der Ehre auch nach dem Tod in einem gewissen Maße weiter und kann von nahen Angehörigen geltend gemacht werden. Gestützt auf § 16 iVm § 1330 ABGB anerkennt die Rsp zum Schutz des Ansehens und des fortwirkenden Lebensbildes eines Verstorbenen Unterlassungsansprüche jedenfalls gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen.
 
Nach Art 6 Abs 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Die damit verankerte Unschuldsvermutung ist in allen Strafverfahren zu beachten, aber nicht nur vom Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet, sondern von allen staatlichen Behörden. Eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist und in einem Medium als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß tatverdächtig bezeichnet wird, hat gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung (§ 7b Abs 1 MedienG), es sei denn, es liegt einer der Ausschlussgründe des § 7b Abs 2 MedienG vor. Da dieser Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens eine erlittene Kränkung ausgleichen soll, handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der unvererblich ist, es sei denn, der Betroffene hat ihn schon vor seinem Tod gerichtlich geltend gemacht. Bei den medienrechtlichen Ansprüchen auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung handelt es sich „um höchstpersönliche Ansprüche und nicht um über den Tod hinauswirkende, postmortale Persönlichkeitsrechte“. Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist insoweit ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist.
 
Da § 7b MedienG nicht dem Schutz der Unschuldsvermutung in Beziehung auf Verstorbene dient, kann § 8a Abs 6 MedienG keine taugliche Basis für eine Analogie bilden, mit der ein Anspruch auf Veröffentlichung des von der Klägerin begehrten Unterlassungsurteils bejaht werden könnte. Wahre Tatsachenbehauptungen in diesem Zusammenhang müssen grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dem Beklagten steht insofern der Beweis der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen offen.
 
 

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