Wenn der Revisionswerber betont, er habe die rechtliche Verantwortung getragen, weil er Vertragspartner der Haushaltshilfen gewesen sei, und er auch sonstige Verträge iZm dem Haushalt abgeschlossen und alle finanziellen Verbindlichkeiten getragen habe, übersieht er, dass der in § 94 Abs 2 verwendete Begriff der Haushaltsführung weder auf die rechtliche Verantwortung für Hausangestellte noch auf die Finanzierung des gemeinsamen Lebens abzielt, sondern auf die regelmäßige hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung einschließlich der notwendigen Planung und Organisation, die nach den Feststellungen ganz überwiegend die Beklagte erbracht hat
GZ 1 Ob 196/17f, 15.11.2017
OGH: Gem § 94 Abs 2 ABGB hat der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, einen Unterhaltsanspruch; dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
Wenn das Berufungsgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Klägerin den ehelichen Haushalt bis zu seiner Aufhebung überwiegend geführt hat, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, hat sie doch ursprünglich den Haushalt und die Kinderbetreuung allein, später mit Unterstützung einer Haushaltshilfe geführt, dieser auch die notwendigen Aufträge erteilt und deren Arbeit beaufsichtigt. Wenn der Revisionswerber demgegenüber betont, er habe die (gemeint offenbar: rechtliche) Verantwortung getragen, weil er Vertragspartner der Haushaltshilfen gewesen sei, und er auch sonstige Verträge iZm dem Haushalt abgeschlossen und alle finanziellen Verbindlichkeiten getragen habe, übersieht er, dass der in § 94 Abs 2 verwendete Begriff der Haushaltsführung weder auf die rechtliche Verantwortung für Hausangestellte noch auf die Finanzierung des gemeinsamen Lebens abzielt, sondern auf die regelmäßige hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung einschließlich der notwendigen Planung und Organisation, die nach den Feststellungen ganz überwiegend die Beklagte erbracht hat.