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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur Frage, ob es sich um einen dem Vater zuzurechnenden weiteren Betreuungstag handelt, wenn dieser das Kind nach einem Wochenendkontakt am Montag morgen (ausgerüstet und versorgt) zur Schule bringt und außerdem die Schulkosten trägt

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass bzw in welcher Weise sich die Mutter nennenswerte finanzielle Aufwendungen dadurch erspart, dass der Revisionsrekurswerber nach Ausübung seines Kontaktrechts am Montag morgen das Kind zur Schule bringt; wenn die Vorinstanzen mangels einer nach diesen Umständen erkennbaren Ersparnis der Mutter den Montag nicht als „vollen“ weiteren Betreuungstag des Revisionsrekurswerbers gezählt haben, findet diese Entscheidung in der bisherigen Rsp Deckung

18. 12. 2017
Gesetze:   § 231 ABGB, § 186 ABGB, § 187 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Naturalunterhalt, Kontaktrecht, voller weiterer Betreuungstag, Übernachtung

 
GZ 10 Ob 41/17b, 10.10.2017
 
OGH: Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist Naturalunterhalt zu leisten, der nach § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt wird.
 
Leben das Kind und der Unterhaltsschuldner nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, wandelt sich der Naturalunterhaltsanspruch in einen Geldunterhaltsanspruch. Auf diesen Geldunterhaltsanspruch ergeben sich keine Auswirkungen, solange der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nur im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt betreut und versorgt. Als üblich gilt nach stRsp ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, insgesamt somit etwa von 80 Tagen pro Jahr. Starre Grenzen sind dabei allerdings nicht zu ziehen (vgl 1 Ob 209/08d – ein zusätzlicher halber Tag pro Woche ist vernachlässigbar).
 
Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das ganz klar über den Rahmen der üblichen Kontakte des geldunterhaltspflichtigen Teils hinausgeht und leistet dieser während der verlängerten Kontakte Naturalunterhalt, ist nach der jüngeren stRsp der Geldunterhalt zu reduzieren. Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird idR ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Demnach ist ein Kontaktrechtstag pro Woche unterhaltsneutral, für jeden weiteren ist eine Minderung von 10 % angemessen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur und tendenziell eher die Untergrenze. Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten). Es ist also nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteils auszugehen.
 
Demnach finden bei Errechnung der Anzahl der Kontakttage einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder. Reduziert sich ein neben dem üblichen, 14tägigen Wochenendbesuchsrecht eingeräumter weiterer „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen.
 
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass bzw in welcher Weise sich die Mutter nennenswerte finanzielle Aufwendungen dadurch erspart, dass der Revisionsrekurswerber nach Ausübung seines Kontaktrechts am Montag morgen das Kind zur Schule bringt. Auch im Revisionsrekurs wird dazu kein Vorbringen erstattet. Vielmehr verweist der Revisionsrekurswerber nur auf seine eigenen Aufwendungen, indem er geltend macht, er müsse das Kind am Morgen für den Schultag vorbereiten und richtig ausrüsten; darüber hinaus zahle er das monatliche Schulgeld von 166 EUR. Wenn die Vorinstanzen mangels einer nach diesen Umständen erkennbaren Ersparnis der Mutter den Montag nicht als „vollen“ weiteren Betreuungstag des Revisionsrekurswerbers gezählt haben, findet diese Entscheidung in der bisherigen Rsp Deckung.
 
Die Vorinstanzen sind dem Grundgedanken, den zu leistenden Geldunterhalt dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige auch – über ein übliches Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet, nachgekommen, indem sie einen Abschlag von 20 % für das Jahr 2015 auf den nach der „Prozentmethode“ errechneten Geldunterhaltsanspruch tätigten. Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen. Die Ansicht, dass Zahlungen des Revisionsrekurswerbers für Taschengeld, Kleidung und Bücher nicht – ein zweites Mal – als unterhaltsmindernd zu qualifizieren sind, hält sich im Rahmen dieser Rsp. Zahlungen zur regelmäßigen längerfristigen Bedürfnisbefriedigung (für Wohnung, Schule, Hort etc) wurden von den Vorinstanzen ohnedies als teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht berücksichtigt.
 
 

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