Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll; Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist
GZ 5 Ob 162/17k, 26.09.2017
OGH: Nach § 521 Satz 1 ABGB ist die Servitut der Wohnung das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinen Bedürfnissen zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauchs vom Wohngebäude (Satz 2). Werden aber jemandem alle bewohnbaren Teile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen, so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes (Satz 3).
Trotz des durch den Einleitungssatz des § 521 ABGB (und auch durch die eigene Nennung in § 478 ABGB) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht“ keine eigenständige Form einer Personalservitut darstellt, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts ist. Je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen, liegt Gebrauchsrecht oder Fruchtnießung vor.
Grundsätzlich zutreffend hat das Rekursgericht daher die Rsp des OGH in Grundbuchsachen wiedergegeben, dass der Begriff „Wohnrecht“ oder „Wohnungsrecht“ für sich genommen den Bestimmtheitskriterien des § 12 Abs 1 GBG nicht entspricht. Soweit es aber auf die Entscheidung 5 Ob 55/16y zurückgegriffen hat, um zu begründen, dass das eingeräumte Recht nicht ausreichend konkretisiert ist, hat es außer Acht gelassen, dass dort ganz allgemein ein Verweis auf das „Wohnrecht gem § 521 ABGB“ zu beurteilen war, sodass trotz des Einleitungssatzes in dieser Bestimmung unklar bleiben musste, welche der beiden dort geregelten Varianten gemeint war. Davon unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall.
In Punkt IV. des Schenkungsvertrags ist das einzuverleibende, wenn auch sonst nicht näher beschriebene Recht als „Wohnrecht im Sinne des § 521 ABGB, 1. Satz“ bezeichnet. Die Servitut der Wohnung ist nach § 521 Satz 1 ABGB das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinem Bedürfnis zu benützen. Der Folgesatz dieser Bestimmung definiert diesen Fall als eine Servitut des Gebrauchs von dem Wohngebäude. Erst der dritte Satz des § 521 ABGB regelt, unter welchen Voraussetzungen das Wohnrecht Fruchtgenuss ist. Damit beziehen sich die ersten beiden Sätze des § 521 ABGB auf das Wohnungsgebrauchsrecht.
Damit wird entgegen der Ansicht des Rekursgerichts durch den Verweis auf den ersten Satz in § 521 ABGB eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist, weil sie die Konkretisierung einer der beiden in § 521 ABGB geregelten Varianten erlaubt.
Da das von den Vorinstanzen angenommene Bewilligungshindernis damit nicht vorliegt, ist das Grundbuchsgesuch zur Gänze zu bewilligen.