Selbst wenn man – dem Erstgericht folgend – die Position „Rauchfangkehrer“ nicht als „Gebrauchskosten“ werten wollte und bei dem erzielbaren Mietzins (nur) vom Nettobetrag ausgeht, ergibt sich ein Verhältnis von 11,77 %; wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zugrundeliegt, dass eine solche Relation die Annahme der Unentgeltlichkeit noch nicht ausschließe, dann stellt dies jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung dar
GZ 7 Ob 192/17m, 08.11.2017
OGH: Zur Abgrenzung zwischen Bittleihe und Miete hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass – entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Beklagten – in höchstgerichtlicher Rsp nicht die Ansicht vertreten wird, nur ein Entgelt von höchstens 10 % des erzielbaren Mietzinses könne die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein für die überlassene Sache geleisteter „Anerkennungszins“ gegenüber dem Nutzungswert praktisch nicht ins Gewicht fällt.
Selbst wenn man – dem Erstgericht folgend – die Position „Rauchfangkehrer“ nicht als „Gebrauchskosten“ werten wollte und bei dem erzielbaren Mietzins (nur) vom Nettobetrag ausgeht, ergibt sich ein Verhältnis von 11,77 %. Wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zugrundeliegt, dass eine solche Relation die Annahme der Unentgeltlichkeit noch nicht ausschließe, dann stellt dies jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Der Frage, ob die Position „Rauchfangkehrer“ als „Gebrauchskosten“ einzuordnen oder als Entgelt zu werten ist, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.