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Zivilrecht

OGH: Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils

Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils durch den Beklagten besteht dann, wenn ein ansonsten falscher Eindruck der Öffentlichkeit dahin, dass der Kläger im Rechtsstreit obsiegt habe, zerstreut werden müsste

18. 12. 2017
Gesetze:   § 30 KSchG, § 25 UWG
Schlagworte: Urteilsveröffentlichung, Begehren, Gegenveröffentlichung, klagsabweisendes Urteil

 
GZ 1 Ob 162/17f, 25.10.2017
 
OGH: Abgesehen von einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung kommt der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils (hier gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3–7 UWG) nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu.
 
Die Tatsacheninstanzen gingen davon aus, dass die Beklagte über eine in deutscher Sprache gehaltene Website auf dem österreichischen Markt aktiv wird, Flugreisen anbietet, also ein Produkt, das von einem großen Kreis der Bevölkerung, darunter sehr viele durchschnittliche Verbraucher, konsumiert wird. Wenn das Berufungsgericht eine nicht unbedeutende und stetig anwachsende Buchungspraxis im Internet zugrunde legte und auch das Bedürfnis, nicht nur bestehende Kunden sondern auch zukünftige zu informieren, berücksichtigte, ist die einmalige Veröffentlichung in einer bundesweiten Ausgabe eines Printmediums jedenfalls vertretbar. Von der Beklagten angesprochene Fragen der Beweislast stellen sich dabei gar nicht.
 
Zum Veröffentlichungsantrag der Beklagten erläuterte das Berufungsgericht, dass sich schon aus der Veröffentlichung der Verpflichtung zur Unterlassung einer auf Österreich ausgerichteten Tätigkeit die Beschränkung auf das Inland ergebe, und die Information über den formal abgewiesenen Teil durch Veröffentlichung auf „gleiche Art und in gleicher Form“ wie der Kläger und auf dessen Kosten den Verbraucher nur über die Klarstellung in Kenntnis setzte, ihm aber keine zusätzliche Sachinformation brächte.
 
Der Umstand, dass in einem bestimmten Bereich – nach der Diktion des Berufungsgerichts – „nur spärliche höchstgerichtliche Rechtsprechung“, nämlich zum Veröffentlichungsinteresse des obsiegenden Beklagten, existieren soll, bewirkt für sich genommen noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils durch den Beklagten besteht dann, wenn ein ansonsten falscher Eindruck der Öffentlichkeit dahin, dass der Kläger im Rechtsstreit obsiegt habe, zerstreut werden müsste. Wenn das Berufungsgericht angesichts des Verlaufs und des Ausgangs des Rechtsstreits ein derartiges Bedürfnis nach einer Gegenveröffentlichung der (an sich entbehrlichen) Teilabweisung verneinte, ist ihm keinesfalls eine Fehlbeurteilung unterlaufen.
 
 

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