Im vorliegenden Fall waren bereits im Bereich des Aufgangs zur Blobbinganlage und in weiterer Folge neuerlich vor dem unmittelbaren Absprungbereich Hinweisschilder angebracht, die auf die Gefährlichkeit des Freestylesports und die Möglichkeit schwerer Verletzungen hinwiesen; sodann wurde ein Blobbingverbot bei allen alten und akuten Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen ausgesprochen, womit deutlich auf negative Einwirkungen auf den menschlichen Körper bei solchen vorgeschädigten „Schwachstellen“ aufmerksam gemacht wurde; die Aufforderung, vorsichtig zu sein, sich nicht zu überschätzen und unbedingt vorher den Bademeister zu fragen, und die Freigabe des Blobs erst ab 12 Jahren machten für jedermann deutlich, dass diese Sportart gefährlich ist und nur bei ausreichendem Gefahrenbewusstsein, entsprechender Konstitution und Körperbeherrschung ausgeübt werden soll; die einzunehmenden und auch die zu vermeidenden Körperhaltungen wurden nicht nur verbal auf den Schildern beschrieben, sondern auch in Piktogrammen dargestellt; solche bildlichen Darstellungen sind auf einen Blick leichter zu erfassen als die zusätzlich vorhandene verbale Umschreibung; da der Veranstalter solcher Sportarten nicht auf jede nur erdenkliche Art einer Verletzung, die bei der Ausübung entstehen kann, hinweisen muss, weil nicht jede erdenkliche Einwirkung auf den Körper vorhergesehen werden kann, und Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Hinweis auf schwere Verletzungen genüge, der Teilnehmer sich der Gefahr auch derartiger Verletzungen bewusst werde und erkennen könne, dass er nicht bloß ein harmloses Freizeitvergnügen ausübe, sondern eine Risikosportart, der die Gefahr von auch schweren Verletzungen immanent sei, nicht zu beanstanden; mit der verwendeten Formulierung „Hier wird an allen Sportanlagen Freestylesport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann!“ wird nämlich nach dem allgemeinen Verständnis vom Begriff „schwere Verletzung“ für jedermann deutlich auf die Gefahr des Eintritts einer solchen Verletzung bei Ausübung des „Blobbing“ gewarnt, bei der etwa wichtige Körperteile oder Organe in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit erhebliche Funktionseinbußen verbunden sind, wie eine Verletzung von inneren Organen oder Brüche von großen Knochen, die den Bedarf von stationärer Behandlung nach sich ziehen; eine von der Klägerin geforderte Aufklärung mittels Aushändigung eines Formulars samt möglichen Gefahrenhinweisen zu verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen überspannte den Sorgfaltsmaßstab
GZ 1 Ob 156/17y, 25.10.2017
OGH: Die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden; gleiches gilt für die Form der Aufklärung, nämlich ob durch Formulare oder wie im vorliegenden Fall durch Hinweistafeln in der gesamten Anlage.
Erst unlängst hat der OGH in seinem Urteil 8 Ob 94/17g zu Verletzungen bei der Ausübung von sog Fun- und Trendsportarten, zu denen auch das hier zu beurteilende „Blobbing“ zählt, Stellung genommen und sich mit den Haftungsgrundsätzen bei solchen Risikosportarten auseinandergesetzt. Er erläuterte unter Hinweis auf die Entscheidungen 2 Ob 277/05g und 6 Ob 183/15b, dass ein Sportveranstalter, va bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stelle. Die gebotene Aufklärung habe so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen, dass der Teilnehmer sich möglicher Gefahren und Sicherheitsrisiken bewusst werde und diese eigenverantwortlich abschätzen könne. Der achte Senat hob in der Entscheidung aber auch hervor, dass vertragliche Verhaltens- und Sorgfaltspflichten ebenso wie nebenvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten iZm sportlichen Aktivitäten – genauso wie allgemeine Verkehrssicherungspflichten – nicht überspannt werden dürften, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen.
Ganz grundsätzlich nimmt derjenige, der an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt.
Die hier in Betracht kommenden Gefahrenumstände sind mit dem Aufprall auf dem Luftkissen (entweder als sog „Jumper“) oder dem Aufprall auf dem und dem Eintauchen ins Wasser (als „Blobber“) verbunden und jedenfalls für Personen im Alter der Klägerin durchaus naheliegend.
Die im konkreten Fall vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin über das mit der Teilnahme an der „Blobbing“-Veranstaltung verbundene Risiko ausreichend aufgeklärt wurde, ist vertretbar und keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Liegt die Ursache der Verletzung in einer ungünstigen Körperhaltung der Klägerin beim Aufprall auf dem Luftkissen mit entweder axialer Verdrehung oder in der zusätzlichen Verkippung oder in einer Vorspannung in den Bändern, bleibt offen, in welchem für die Verletzung ursächlichen Zusammenhang damit die Frage stehen sollte, ob der zuständige Guide zeitgleich noch eine andere Anlage zu beaufsichtigen hatte. Gleiches gilt für eine angeblich fehlende Kontrolle des Vorhandenseins oder des Sitzes von notwendiger Sicherheitsausrüstung, ist doch festgestellt, dass die Klägerin Helm und Schwimmweste trug. Das Vorhandensein von Sanitätspersonal hatte sie im Verfahren erster Instanz nicht thematisiert. Überlegungen dazu sind also schon als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall waren bereits im Bereich des Aufgangs zur Blobbinganlage und in weiterer Folge neuerlich vor dem unmittelbaren Absprungbereich Hinweisschilder angebracht, die auf die Gefährlichkeit des Freestylesports und die Möglichkeit schwerer Verletzungen hinwiesen. Sodann wurde ein Blobbingverbot bei allen alten und akuten Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen ausgesprochen, womit deutlich auf negative Einwirkungen auf den menschlichen Körper bei solchen vorgeschädigten „Schwachstellen“ aufmerksam gemacht wurde. Die Aufforderung, vorsichtig zu sein, sich nicht zu überschätzen und unbedingt vorher den Bademeister zu fragen, und die Freigabe des Blobs erst ab 12 Jahren machten für jedermann deutlich, dass diese Sportart gefährlich ist und nur bei ausreichendem Gefahrenbewusstsein, entsprechender Konstitution und Körperbeherrschung ausgeübt werden soll. Die einzunehmenden und auch die zu vermeidenden Körperhaltungen wurden nicht nur verbal auf den Schildern beschrieben, sondern auch in Piktogrammen dargestellt. Solche bildlichen Darstellungen sind auf einen Blick leichter zu erfassen als die zusätzlich vorhandene verbale Umschreibung. Da, wie schon in der Entscheidung 8 Ob 94/17g klargestellt wurde, der Veranstalter solcher Sportarten nicht auf jede nur erdenkliche Art einer Verletzung, die bei der Ausübung entstehen kann, hinweisen muss, weil nicht jede erdenkliche Einwirkung auf den Körper vorhergesehen werden kann, und Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Hinweis auf schwere Verletzungen genüge, der Teilnehmer sich der Gefahr auch derartiger Verletzungen bewusst werde und erkennen könne, dass er nicht bloß ein harmloses Freizeitvergnügen ausübe, sondern eine Risikosportart, der die Gefahr von auch schweren Verletzungen immanent sei, nicht zu beanstanden. Mit der verwendeten Formulierung „Hier wird an allen Sportanlagen Freestylesport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann!“ wird nämlich nach dem allgemeinen Verständnis vom Begriff „schwere Verletzung“ für jedermann deutlich auf die Gefahr des Eintritts einer solchen Verletzung bei Ausübung des „Blobbing“ gewarnt, bei der etwa wichtige Körperteile oder Organe in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit erhebliche Funktionseinbußen verbunden sind, wie eine Verletzung von inneren Organen oder Brüche von großen Knochen, die den Bedarf von stationärer Behandlung nach sich ziehen. Eine von der Klägerin geforderte Aufklärung mittels Aushändigung eines Formulars samt möglichen Gefahrenhinweisen zu verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen überspannte den Sorgfaltsmaßstab.
Der Begründung des Berufungsgerichts, dass anders als in den Fällen der Entscheidungen 6 Ob 183/15b und 2 Ob 277/05g die Beklagte den Warnhinweisen zur Möglichkeit von schweren Verletzungen keine Werbemaßnahme gegenübergestellt habe, die eine Gefahrlosigkeit suggeriert hätte, setzt die Klägerin nichts Stichhältiges entgegen, wenn sie schildert, der Instrukteur beschreibe unmittelbar vor dem Absprung „sozusagen in letzter Sekunde“, dass man bis drei einzählen solle, um den Blobber auf den Sprung des Jumpers aufmerksam zu machen und dann mit dem Gesäß voraus aufs Luftkissen springen solle. Dass nämlich eine solche kurz vor dem Absprung erteilte Anweisung des Instrukteurs nach den im gesamten Gelände verteilten Warnschildern den Eindruck erwecke, „dass alles ganz easy wäre“, kann ebensowenig nachvollzogen werden, wie sich eine Suggestion der Gefahrlosigkeit daraus ableiten lässt, dass sich die Teilnehmer selbständig die Ausrüstung wie Helm und Schwimmweste aus einer Gerätehütte nehmen können. Gerade die Aufforderung, bestimmte Schutzkleidung zu tragen, gibt einen zusätzlichen Hinweis, dass Einwirkungen auf den Körper stattfinden, die es abzumildern gilt und gegen die man eines zusätzlichen Schutzes bedarf. Resultierte die Verletzung der Klägerin aus ihrer ungünstigen Körperhaltung, die von ihr sogar als „atypisches Risiko“ bezeichnet wird, bleibt unerfindlich, warum sich daraus eine Haftung der Beklagten ergeben sollte, wenn doch ein Sportveranstalter auf die typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinzuweisen hat.