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Verkehrsrecht

VwGH: Bekämpfung des Führerscheinentzugs

Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belBeh gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung; daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts; vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden

17. 12. 2017
Gesetze:   § 26 FSG, § 7 FSG, § 5 StVO, § 99 StVO, § 69 AVG, § 32 VwGVG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Rechtsmittel, Wiederaufnahme

 
GZ Ra 2017/11/0258, 25.10.2017
 
VwGH: Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belBeh gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung. Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts. Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden.
 
 

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