Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belBeh gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung; daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts; vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden
GZ Ra 2017/11/0258, 25.10.2017
VwGH: Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belBeh gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung. Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts. Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden.