Einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers (bzw vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen) kann die Eignung zukommen, damit - entgegen einem negativen Gutachten des AMS - die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen; die Niederlassungsbehörde (bzw das VwG) muss sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses - ebenso wie das Gutachten des AMS - in seine Beweiswürdigung einbeziehen; die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde (bzw dem VwG) zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen hat; eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des AMS einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht (und stünde auch in Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die hg Rsp eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw Widerlegung eines Gutachtens)
GZ Ra 2017/22/0035, 21.09.2017
VwGH: Der VwGH hat im Beschluss vom 21. März 2017, Ra 2017/22/0027, festgehalten, dass einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers (bzw vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen) die Eignung zukommen kann, damit - entgegen einem negativen Gutachten des AMS - die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen. Die Niederlassungsbehörde (bzw das VwG) muss sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses - ebenso wie das Gutachten des AMS - in seine Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde (bzw dem VwG) zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen hat. Eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des AMS einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht (und stünde auch in Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die hg Rsp eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw Widerlegung eines Gutachtens).
Ausgehend davon hat das VwG dadurch, dass es das vorliegende Gutachten des AMS einer eigenständigen Bewertung unterzogen und ohne Einholung eines weiteren Gutachtens eine abweichende Beurteilung vorgenommen hat, die Rechtslage nicht verkannt.
Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des VwG wendet, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der VwGH hat - auch iZm der Beurteilung des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens iSd § 24 AuslBG - bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt - als Abweichung von der Rsp des VwGH - nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt, bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind.
Der Revisionswerber vermag weder eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des VwG noch der (auf den übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten und eines Zeugen sowie auf unbestrittenen Unterlagen basierenden) Auffassung, wonach hinsichtlich der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten auszugehen sei, aufzuzeigen (siehe zur Maßgeblichkeit eines Vorbringens betreffend die Beschäftigung von fünfzehn Mitarbeitern das hg Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0388).