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Verfahrensrecht

VwGH: Begehren auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für eine vor dem VfGH erstattete Gegenschrift sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer

Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für eine vor dem VfGH erstattete Gegenschrift sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits in der VwGH-Aufwandersatzverordnung nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt

17. 12. 2017
Gesetze:   §§ 47 ff VwGG, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Schlagworte: Aufwandersatz, VfGH, Gegenschrift, Umsatzsteuer

 
GZ Ro 2017/07/0002, 25.10.2017
 
VwGH: Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für eine vor dem VfGH erstattete Gegenschrift sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits in der VwGH-Aufwandersatzverordnung nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt.
 
 

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