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Verfahrensrecht

VwGH: Revisionsfrist und Verfahrenshilfe

Die zu § 26 Abs 3 VwGG (alt) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ergangene Rsp ist auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des § 26 Abs 3 VwGG übertragbar, zumal insoweit auch aufgrund der (seit 1. Jänner 2014 neuen) Systematik im Rahmen des Revisionsmodells keine andere Sichtweise geboten erscheint; dies bedeutet, dass nach § 26 Abs 3 VwGG in Bezug auf eine zu erhebende Revision ein Verfahrenshilfeantrag den Neubeginn der sechswöchigen Frist des § 26 Abs 1 VwGG nicht auszulösen vermag, wenn eine Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer - etwa weil die Verfahrenshilfe nur in einem eingeschränkten Umfang beantragt oder der Verfahrenshilfeantrag (wenn auch nur hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) zurückgezogen wird - nicht zu fällen ist; diesfalls käme es nämlich selbst im Fall der Bewilligung nicht zur Erlassung eines Bestellungsbescheides iSd § 26 Abs 3 VwGG, sodass sich § 26 Abs 3 erster Satz VwGG nicht auf eine solche Konstellation beziehen kann; entsprechend der bisherigen Rsp ist aber auf einen solchen Antrag auch § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG nicht anwendbar; stellt dieser doch das Pendant zum ersten Satz des § 26 Abs 3 VwGG dar, sodass auch dieser von vornherein nur dann Maßgeblichkeit erlangen kann, wenn die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages auch das Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwalts erfasst

17. 12. 2017
Gesetze:   § 26 VwGG, § 61 VwGG
Schlagworte: Revisionsfrist, Verfahrenshilfe, Bestellung eines Rechtsanwaltes

 
GZ Ra 2017/19/0308, 18.10.2017
 
VwGH: Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gem § 26 Abs 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
 
Der VwGH hat in seiner Rsp zu den vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Bestimmungen des § 26 Abs 3 VwGG (alt) festgehalten, dass sich aus der im ersten Satz des § 26 Abs 3 VwGG (alt) stehenden Anordnung, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginne, klar abzuleiten sei, dass diese Bestimmung (nur) den Fall regle, dass jedenfalls auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der Beschwerde begehrt werde. Im letzten Satz der zitierten Bestimmung sei zwar von der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne weitere Voraussetzung oder Einschränkung die Rede. Diese Anordnung sei aber als Ergänzung dahin zu verstehen, dass einem - nach Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshelfers - frei gewählten Rechtsanwalt die volle Beschwerdefrist zur Verfügung stehen solle. § 61 VwGG (alt) spreche in Abs 1 zweiter Satz aus, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers kein "weiteres Begehren" erforderlich sei. Diese Anordnung verbiete aber nicht, entweder nur die Befreiung von Kosten bzw Gebühren (etwa der des § 24 Abs 3 VwGG (alt); vgl nunmehr § 24a VwGG) oder nur die Beigebung eines Verfahrenshelfers zu beantragen. Wird auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes verzichtet, entfaltet der Verfahrenshilfeantrag mangels Anwendbarkeit des § 26 Abs 3 VwGG (alt) keinen Einfluss auf den durch die Zustellung des Bescheides in Gang gesetzten Lauf der Beschwerdefrist.
 
In diesem Sinn hat der VwGH auch in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005, 2005/18/0048, ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs 3 erster Satz VwGG (alt), wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt neu zu laufen beginne, ergebe, dass diese Bestimmung nur den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Bestellung eines Rechtsanwalts regle. Damit wird dem Rechtsanwalt, der idR erst durch die Bestellung von der Sache erfahre, die vom VwGG (alt) für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde vorgesehene Zeit eingeräumt. Wird die Verfahrenshilfe bloß im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten, nicht aber die Beigebung eines Rechtsanwalts für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde beantragt und demgemäß auch dafür nicht bewilligt, sei ein Grund dafür, § 26 Abs 3 erster Satz VwGG (alt) analog auch in solchen Fällen anzuwenden, nicht ersichtlich.
 
Zudem wurde in der bisherigen Judikatur betont, die Bestimmung des § 26 Abs 3 VwGG (alt) stelle ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages ab. Wird der - fristgerecht eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag vom Bf nach Ablauf der im § 26 Abs 1 VwGG (alt) genannten Beschwerdefrist von sechs Wochen zurückgezogen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt.
 
Weiters hat der VwGH - was hier der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist - in seiner Rsp festgehalten, dass § 26 Abs 3 erster Satz VwGG (alt), wonach die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen neu zu laufen beginne, dann nicht zum Tragen komme, wenn bereits rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist des § 26 Abs 1 VwGG (alt) eine Beschwerde erhoben worden ist.
 
Der nunmehr geltende § 26 Abs 3 VwGG hat in seinem diesbezüglichen Inhalt durch die mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 erfolgte Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 keine Änderung erfahren. Es wurden in § 26 Abs 3 VwGG nur sprachliche Anpassungen an das nunmehr geltende Revisionssystem vorgenommen. Die einzige inhaltliche - hier aber nicht weiter relevante - Änderung bezog sich darauf, dass jener Satz, der zuvor festgelegt hatte, dass der (vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zu erlassende) Bescheid über die Bestellung zum Verfahrenshelfer durch den VwGH zuzustellen sei, entfallen ist.
 
Die oben wiedergegebene, zu § 26 Abs 3 VwGG (alt) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ergangene Rsp ist vor diesem Hintergrund auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des § 26 Abs 3 VwGG übertragbar, zumal insoweit auch aufgrund der (seit 1. Jänner 2014 neuen) Systematik im Rahmen des Revisionsmodells keine andere Sichtweise geboten erscheint.
 
Dies bedeutet, dass nach § 26 Abs 3 VwGG in Bezug auf eine zu erhebende Revision ein Verfahrenshilfeantrag den Neubeginn der sechswöchigen Frist des § 26 Abs 1 VwGG nicht auszulösen vermag, wenn eine Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer - etwa weil die Verfahrenshilfe nur in einem eingeschränkten Umfang beantragt oder der Verfahrenshilfeantrag (wenn auch nur hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) zurückgezogen wird - nicht zu fällen ist. Diesfalls käme es nämlich selbst im Fall der Bewilligung nicht zur Erlassung eines Bestellungsbescheides iSd § 26 Abs 3 VwGG, sodass sich § 26 Abs 3 erster Satz VwGG nicht auf eine solche Konstellation beziehen kann. Entsprechend der bisherigen Rsp ist aber auf einen solchen Antrag auch § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG nicht anwendbar. Stellt dieser doch das Pendant zum ersten Satz des § 26 Abs 3 VwGG dar, sodass auch dieser von vornherein nur dann Maßgeblichkeit erlangen kann, wenn die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages auch das Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwalts erfasst.
 
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber innerhalb der nach § 26 Abs 1 VwGG festgelegten Frist die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision - ursprünglich auch gerichtet auf die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer - beantragt. Über diesen Antrag war vom Berichter vor der (sechs Tage später erfolgten) Revisionserhebung noch nicht entschieden worden. Im Rahmen der Revisionserhebung schränkte der Revisionswerber - im Hinblick auf die durch eine von ihm bevollmächtigte und frei gewillkürte Rechtsanwältin erfolgte Einbringung der Revision - sein Begehren ausdrücklich auf die Gewährung der Verfahrenshilfe "im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr zur Einbringung einer außerordentlichen Revision" ein. Infolge dessen hatte der VwGH nur noch über dieses Begehren abzusprechen. Eine Entscheidung darüber, ob (auch) die Beigebung eines Verfahrenshelfers stattzufinden hätte, war somit nicht mehr zu treffen. Sohin kommt ein Neubeginn der Revisionsfrist nach § 26 Abs 3 VwGG auch nach der vom Berichter (vgl zu dessen Zuständigkeit § 14 Abs 2 VwGG) zu treffenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keinesfalls (mehr) in Betracht. Schon deshalb konnte der im Zeitpunkt der Revisionseinbringung noch nicht erledigte Verfahrenshilfeantrag keine Auswirkungen auf die Revisionsfrist haben.
 
An diesem Ergebnis hätte allerdings auch nichts geändert, wenn der Revisionswerber den Umfang seines Begehrens auf Verfahrenshilfe nicht eingeschränkt hätte. Dem Beschluss des VwGH, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt nämlich rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt. Selbst im Fall der Bewilligung der Beigabe eines Rechtsanwalts kann sich eine solche daher nur auf die nach dieser Bewilligung zu setzenden Verfahrensschritte beziehen.
 
Ein anderes Verständnis des § 26 Abs 3 VwGG verbietet sich schon deshalb, weil nach der Rsp des VwGH einer weiteren Revisionserhebung - unabhängig von der Bewilligung der Beigabe eines Rechtsanwalts oder der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages - das Prozesshindernis des Verbrauchs des Revisionsrechts entgegenstünde. Das Argument, nur eine zulässige Revision konsumiere das Revisionsrecht und dürfe zu einer Zurückweisung der Revision führen, wurde vom VwGH bereits verworfen. Insbesondere wurde in der bisherigen Rsp bereits darauf hingewiesen, dass auch durch eine verspätete oder in der Folge zurückgezogene Revision das Revisionsrecht verbraucht wird.
 

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