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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtungsbefugnis eines Gläubigers iSd § 8 AnfO

Die Befriedigungsverletzung besteht in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner; es muss also die Forderung vollstreckbar und uneinbringlich sein; die Behauptungs- und Beweislast trifft den Anfechtungskläger; die Uneinbringlichkeit ist dabei entweder aus der Ergebnislosigkeit der schon betriebenen Exekution oder aus der vorhersehbaren Aussichtslosigkeit einer erst zu betreibenden Exekution zu erschließen; der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist

11. 12. 2017
Gesetze:   § 8 AnfO
Schlagworte: Anfechtungsrecht, Anfechtungsbefugnis, Gläubiger, Fruchtlosigkeit / Aussichtslosigkeit der Exekution

 
GZ 3 Ob 174/17k, 25.10.2017
 
OGH: Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das dem Anfechtungskläger durch das angefochtene Rechtsgeschäft entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten.
 
Die Anfechtungsbefugnis eines Gläubigers, dessen Forderung vollstreckbar ist, setzt nach § 8 Abs 1 AnfO ua voraus, dass die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder die Aussichtslosigkeit einer noch nicht durchgeführten Exekution vorauszusehen ist. Die Befriedigungsverletzung besteht damit in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner; es muss also die Forderung vollstreckbar und uneinbringlich sein. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Anfechtungskläger. Die Uneinbringlichkeit ist dabei entweder aus der Ergebnislosigkeit der schon betriebenen Exekution oder aus der vorhersehbaren Aussichtslosigkeit einer erst zu betreibenden Exekution zu erschließen. Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist. Der Gläubiger muss eine voraussichtlich erfolglose Exekution nicht etwa dazu betreiben, um dadurch den Beweis der Uneinbringlichkeit anzutreten.
 
 

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