Ungeachtet des Umstands, dass nach § 127 AußStrG der Rekurs auch dem Vertreter der betroffenen Person und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, zusteht, wird der Vorsorgebevollmächtigte im Rechtsmittelverfahren nicht „als Partei“ iSd § 28 Abs 1 ZPO tätig; der auch im Revisionsrekursverfahren anzuwendende § 127 AußStrG ist vielmehr als bloß klarstellende Anordnung zu interpretieren, wonach der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist
GZ 4 Ob 161/17f, 26.09.2017
OGH: Das Rechtsmittel ist nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar iSd § 6 Abs 2 AußStrG unterfertigt.
Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG).
Gem § 6 Abs 4 AußStrG sind die Vorschriften der ZPO über die Bevollmächtigung sinngemäß anzuwenden. Nach § 28 Abs 1 ZPO bedürfen Rechtsanwälte, wenn sie in einem Verfahren „als Partei“ einschreiten, keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Auch ein emeritierter Rechtsanwalt bleibt nach stRsp in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.
Ungeachtet des Umstands, dass nach § 127 AußStrG der Rekurs auch dem Vertreter der betroffenen Person und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, zusteht, wird der Vorsorgebevollmächtigte im Rechtsmittelverfahren nicht „als Partei“ iSd § 28 Abs 1 ZPO tätig. Der auch im Revisionsrekursverfahren anzuwendende § 127 AußStrG ist vielmehr als bloß klarstellende Anordnung zu interpretieren, wonach der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des unterlassenen Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen.