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Strafrecht

OGH: § 64 StGB – inländische Gerichtsbarkeit iZm Auslandstat

Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt; daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht

11. 12. 2017
Gesetze:   § 64 StGB
Schlagworte: Auslandstat, inländische Gerichtsbarkeit, Idealkonkurrenz

 
GZ 15 Os 86/17m, 19.09.2017
 
OGH: § 64 Abs 1 StGB normiert, dass die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für im Ausland begangene Taten gelten, die eine der in Z 1 bis 11 aufgezählten strafbaren Handlungen verwirklichen oder/und bei denen zudem bestimmte dort genannte Voraussetzungen gegeben sind. Daraus folgt, dass dann, wenn für eine Auslandstat diese Bedingung erfüllt ist, die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt Geltung haben. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.
 
Für dieses Ergebnis spricht auch § 64 Abs 2 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Z 1 bis 11 des § 64 Abs 1 StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann. Die Annahme der Unzulässigkeit der Anwendung aller österreichischen Strafgesetze im Fall echter Idealkonkurrenz stünde dazu in deutlichem Wertungswiderspruch.
 
Daraus, dass § 67 Abs 2 StGB bei der Definition des Orts der Tat ua auf den tatbildmäßigen Erfolg abstellt und damit an die rechtliche Kategorie der mit Strafe bedrohten Handlung anknüpft, ist – entgegen 14 Os 160/09z – schon insoweit nichts zu gewinnen, als § 64 Abs 1 StGB seinem klaren Wortlaut nach die Geltung der österreichischen Strafgesetze für bestimmte Taten gerade nicht einschränkt.
 
 

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