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Zivilrecht

OGH: Zum Unterlassungsanspruch gegen den Access-Provider (BitTorrent-Plattform)

Sobald ein Vermittler aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von einer Verletzungshandlung hat, stehen ihm die Haftungsausschlüsse des ECG nicht mehr zu

11. 12. 2017
Gesetze:   § 18a UrhG, § 81 UrhG, Art 3 InfoRL, Art 8 InfoRL, §§ 13 ff ECG
Schlagworte: Urheberrecht, Ausschließungsrecht, Unterlassungsanspruch Vermittler, Internet, Access-Provider, BitTorrent-Plattform, Filesharing

 
GZ 4 Ob 121/17y, 24.10.2017
 
OGH: § 18a UrhG, der Art 3 InfoRL innerstaatlich umsetzt, gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.
 
Der Öffentlichkeitsbegriff stellt nicht nur auf eine gleichzeitige Öffentlichkeit ab, sondern auch auf eine sukzessive Öffentlichkeit, bei der die Betrachtung der Anzahl der Nutzer über einen längeren Zeitraum erfolgt. Ebenso liegt ein Eingriff in Urheberrechte durch Zugänglichmachen im Internet auch dann vor, wenn dieser Zugang derart ausgestaltet ist, dass Nutzer an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl auf die geschützten Werke zugreifen können.
 
Nach § 81 Abs 1a UrhG, der Art 8 Abs 3 InfoRL umsetzt, können auch Vermittler (wozu auch Access-Provider zählen) auf Unterlassung der Verletzung von Ausschließungsrechten geklagt werden, wenn sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat, der Dienste eines solchen bedient. Falls die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis17 ECG vorliegen, bedarf die Klagsführung der vorherigen Abmahnung. Auf eine eigene Verletzungshandlung des Vermittlers kommt es dabei nicht an. § 81 Abs 1a UrhG anerkennt damit zwar das Haftungsprivileg der §§ 13 ff ECG, doch kann auch für den privilegierten Fall eine Inanspruchnahme auf Unterlassung erfolgen, wenn der Klagsführung eine Abmahnung vorausging. Sobald ein Vermittler aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von einer Verletzungshandlung hat, stehen ihm die Haftungsausschlüsse des ECG nicht mehr zu.
 
 

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