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Zivilrecht

OGH: Zu Sperranordnungen gegen den Access-Provider (BitTorrent-Plattform)

§ 81 Abs 1a UrhG ist eine Rechtsgrundlage für eine Sperranordnungen gegen den Access-Provider und bestimmt auch keine Subsidiarität des Anspruchs gegen den Vermittler gegenüber dem Anspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer

11. 12. 2017
Gesetze:   § 81 UrhG, VO (EU) 2015/2120, Art 3 InfoRL, VO (EU) 531/2012
Schlagworte: Urheberrechtsverletzung, Unterlassungsanspruch, Internet-Sperre, Sperranordnung, Sperrverfügung, Informationsfreiheit, Access-Provider, BitTorrent-Plattform, filesharing

 
GZ 4 Ob 121/17y, 24.10.2017
 
OGH: Sperranordnungen gegen den Access-Provider gem Art 8 Abs 3 InfoRL müssen im Einklang mit den Grundrechten stehen und insbesondere die unternehmerische Freiheit von Anbietern von Internetzugangsdiensten wahren. Bei der Kollision mehrerer Grundrechte ist auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen untereinander sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu achten. Insbesondere wenn sich auf der von der Sperranordnung betroffenen Webseite nicht nur urheberrechtlich geschützte Inhalte befinden, sondern auch „legale Inhalte“ betroffen sind, ist eine Sperrverfügung dennoch zulässig, wenn eine ausgewogene Abwägung zwischen den entsprechenden Interessen, insbesondere den Grundrechten, stattfindet. Werden hingegen auf einer Webseite nur oder nahezu ausschließlich urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung gestellt, ist kaum eine Abwägung erforderlich, weil diesfalls eine Sperre nicht unverhältnismäßig in das Recht der Nutzer auf Zugang zu („legalen“) Informationen eingreift. Bei der Grundrechtsabwägung sind in einer Gesamtschau neben quantitativen Elementen auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen, indem auch der Wesensgehalt der auf der Webseite abrufbaren legalen Informationen in die Abwägung einbezogen wird. Legalen Informationen, die exklusiv über die betreffende Webseite zur Verfügung stehen, muss im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein stärkeres Gewicht zukommen als solchen Inhalten, die auch auf anderen Seiten im Internet abrufbar sind und somit einen Informationsbedarf der Nutzer nicht exklusiv befriedigen können.
 
Ob die von der Sperrverfügung betroffenen Webseiten strukturell rechtsverletzend sind, weil sie zur massenweisen Vermittlung illegaler Musikvervielfältigungen beitragen, indem sie den Nutzern zur leichteren Auffindung gewünschter Musiktitel indizierte BitTorrent-Dateien zur Verfügung stellen, ist einem Anscheinsbeweis zugänglich. Der bescheinigte technische Sachverhalt ist hier typisch für Plattformen, die dazu beitragen, dem Nutzer eine Wiedergabe geschützter Musikwerke ohne Einwilligung der Berechtigten zu ermöglichen.
 
Nach der VO (EU) 2015/2120 (über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet) und der VO (EU) 531/2012 (über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen) bedarf eine Sperre von Webseiten einer ausdrücklichen oder ausreichenden Rechtsgrundlage. § 81 Abs 1a UrhG ist eine derartige Rechtsgrundlage und bestimmt auch keine Subsidiarität des Anspruchs gegen einen Vermittler (Access-Provider) gegenüber dem Anspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer.
 
 

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