Die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist im Verfahren über das Erbrecht vom Testamentserben zu beweisen
GZ 2 Ob 78/17k, 20.09.2017
OGH: Das Verfahren über das Erbrecht wird nach den Behauptungs- und Beweislastregeln des Zivilprozesses geführt. Daher hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Das gilt insbesondere für den Beweis der „äußeren Formgültigkeit“ einer letztwilligen Verfügung. Liegt eine solche „äußerlich formgültige“ Verfügung vor, so obliegt der Beweis für deren formelle oder materielle Ungültigkeit der Gegenseite.
Grundlage für das Erbrecht eines Testamentserben ist eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Testamentserbe daher beim eigenhändigen Testament nicht nur die Existenz einer Urkunde beweisen, die mit der Hand geschrieben und unterschrieben wurde (Formgültigkeit), sondern darüber hinaus auch, dass diese Urkunde tatsächlich vom Erblasser stammt. Steht das nicht fest, so fehlt jede inhaltliche Rechtfertigung, dennoch aufgrund dieser Urkunde das Erbrecht der darin genannten Person festzustellen. Es ist in den Mat zum AußStrG in sich widersprüchlich, wenn zuerst (richtig) die Beweislast des jeweiligen Erbansprechers für die sein Erbrecht begründenden Tatsachen betont wird, dann aber in der zentralen Frage, ob ein zu seinen Gunsten errichtetes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt, etwas anderes gelten soll. Die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist daher im Verfahren über das Erbrecht vom Testamentserben zu beweisen.