Bei einer Vereinbarung iSd § 55a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruchs immer nur im Weg ergänzender Vertragsauslegung erfolgen; es kommt daher darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten; jedenfalls mangels Anhaltspunkten für eine andere Parteiabsicht wird davon auszugehen sein, dass die Parteien bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart hätten, wie er der aus der Unterhaltsvereinbarung hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht; dies gilt auch für den Fall, dass die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt in der Unterhaltsvereinbarung nicht zum Ausdruck kommt
GZ 10 Ob 42/17z, 10.10.2017
OGH: Unterhaltsverträgen wohnt die Umstandsklausel regelmäßig stillschweigend inne. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben. In dem bloßen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist ein solcher Verzicht auf die Anwendung der Umstandsklausel nicht zu erblicken.
Auf die Anwendung der Umstandsklausel hat weder der Beklagte in der aus Anlass der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin noch diese bei der der Erklärung des Unterhaltsverzichts verzichtet. Trotz des Unterhaltsverzichts kann daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse grundsätzlich zu einer Neubeurteilung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Streitteile führen. Zutreffend zeigt die Revisionswerberin auf, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Beharren auf den Verzicht auf die Umstandsklausel nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und für die Entscheidung des Falls ohne Relevanz sind.
Bei einer Vereinbarung iSd § 55a Abs 2 EheG kann – wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat – die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruchs immer nur im Weg ergänzender Vertragsauslegung erfolgen. Es kommt daher darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Jedenfalls mangels Anhaltspunkten für eine andere Parteiabsicht wird davon auszugehen sein, dass die Parteien bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart hätten, wie er der aus der Unterhaltsvereinbarung hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Dies gilt auch für den hier nicht gegebenen Fall, dass die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt in der Unterhaltsvereinbarung nicht zum Ausdruck kommt.
Nach dem von der Klägerin in erster Instanz nicht konkret bestrittenen und in der Revision im Ergebnis bestätigten Vorbringen des Beklagten kam es zum Unterhaltsverzicht infolge des Eigeneinkommens der Klägerin aus einer Beschäftigung, das von der Klägerin in erster Instanz unwidersprochen mit monatlich 1.500 EUR bis 1.800 EUR beziffert wurde. Die Klägerin behauptet selbst, dass das damalige Einkommen des Beklagten nur geringfügig höher als bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung war. Unter Zugrundelegung der oben referierten Rsp ist mangels einer Behauptung einer anderen Parteienabsicht davon auszugehen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten im Zeitpunkt des Unterhaltsverzichts der Klägerin infolge einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse der Unterhaltsberechtigten materiell erloschen war. Das Erlöschen des Titels gem § 69a Abs 1 EheG wegen geänderter Umstände hätte der Beklagte mit negativer Feststellungsklage geltend machen können. Über ein derartiges Begehren ergehende, das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs wegen geänderter Umstände aussprechende Entscheidungen greifen einem möglichen Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht vor. Für einen – infolge materiellen Erlöschens des aus einer Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG – bloß deklarativen Unterhaltsverzicht kann nichts anderes gelten.