Bei schwankenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen; die Betrachtung der letzten drei vor der Unterhaltsbemessung liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners etwa in der Phase des Unternehmensaufbaus verfälschen, wenn dem geringeren Anfangseinkommen ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen wird, obwohl bereits von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen ist; richtig hat das Rekursgericht erkannt, dass es auch im umgekehrten Fall zu einer solchen Verfälschung kommen kann, wenn eine anhaltend sinkende Tendenz der Einkünfte feststeht und aufgrund dessen nicht zu erwarten ist, dass der Dreijahresdurchschnitt in den Folgejahren wieder erreicht werden kann
GZ 8 Ob 5/17v, 28.09.2017
OGH: Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rsp, dass bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Es liegt in diesen Fällen in der Natur der Sache, dass die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Zukunft nur eine annähernde, auf den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen basierende Schätzung sein kann. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde.
Den Rechtsmittelwerbern ist auch beizupflichten, dass die Judikatur von diesen Grundlagen ausgehend zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage selbstständiger Einzelunternehmer idR das Durchschnittseinkommen der drei letzten vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzieht.
Allerdings hat die Unterhaltsbemessung stets aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Weichen diese erheblich vom Normfall ab, dann kann ausnahmsweise auch eine Abweichung von der ständigen Methode geboten sein, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen.
Bei schwankenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen. Die Betrachtung der letzten drei vor der Unterhaltsbemessung liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners etwa in der Phase des Unternehmensaufbaus verfälschen, wenn dem geringeren Anfangseinkommen ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen wird, obwohl bereits von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen ist. Richtig hat das Rekursgericht erkannt, dass es auch im umgekehrten Fall zu einer solchen Verfälschung kommen kann, wenn eine anhaltend sinkende Tendenz der Einkünfte feststeht und aufgrund dessen nicht zu erwarten ist, dass der Dreijahresdurchschnitt in den Folgejahren wieder erreicht werden kann.
Ob der im Regelfall heranzuziehende dreijährige Durchrechnungszeitraum im besonders gelagerten Einzelfall zur Gewinnung eines verlässlichen Ergebnisses ausreicht und ob das im Dreijahresdurchschnitt erzielte Einkommen vom Unterhaltspflichtigen voraussichtlich auch in der Zukunft erzielt werden kann, stellt eine Tatfrage dar.
Auf Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich jedoch, wie der Revisionsrekurs im Ergebnis zutreffend argumentiert, hier noch keine abschließende rechtliche Beurteilung treffen.
Das Erstgericht hat eine negative Tendenz des Einkommens des Antragstellers überhaupt nicht festgestellt, sondern nur in seiner rechtlichen Beurteilung auf eine solche Meinung des Rekursgerichts in einem früheren Verfahren verwiesen, in dem diese Frage nicht entscheidungswesentlich war.
Das Rekursgericht hat darüber hinaus noch auf ein im Akt erliegendes Sachverständigengutachten über die Wirtschaftsjahre 2012 bis 2014 Bezug genommen, in dem auf eine fallende Tendenz des Einkommens in diesem Zeitraum hingewiesen werde.
Dem steht entgegen, dass die letzte, unbekämpft rechtskräftige Festsetzung des Kindesunterhalts mit Beschluss vom 10. 7. 2015 auf Grundlage eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Vaters von 2.702 EUR bis 30. 11. 2014 und von 2.765 EUR ab 1. 12. 2014 erfolgte, woraus sich eine geringfügige Steigerung, jedenfalls aber keine sinkende Tendenz ablesen lässt.
Auch ausgehend vom Vorbringen der Revisionsrekurswerber, die für das Jahr 2014 ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters iHv nur 1.033 EUR eingeräumt haben, wäre es 2015 mit einem unstrittigen Durchschnitt von 1.561 EUR wieder zu einer Besserung der Einkommenssituation (um immerhin rund 50 %) gekommen.
Die allzu knapp festgestellte Sachverhaltsgrundlage lässt daher noch keine fundierte Beurteilung zu, ob dem Einkommenstief der Jahre 2014 und 2015 tatsächlich eine voraussichtlich länger anhaltende Krise zugrunde lag, sodass mit der Erzielung des Einkommensdurchschnitts der drei letzten Jahre in Hinkunft nicht mehr gerechnet werden kann. Um diese Aussage treffen zu können, sind nähere Feststellungen darüber erforderlich, welche Ursachen die negative Entwicklung hatte, ob es Umsatzrückgänge oder andere gewinnmindernde Ereignisse gegeben hat, wie darauf unternehmerisch reagiert wurde und wie sich die Auftragslage längerfristig seither entwickelt hat. Der Verweis auf eine „allgemeine wirtschaftliche Krise“ ist ohne näheren Bezug zur Art des Unternehmens des Vaters, dessen Kundenstruktur und allfälliger Konkurrenzsituation noch keine ausreichend nachvollziehbare Begründung.