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Zivilrecht

OGH: Kontaktrecht und Kindeswohl

Die vom Vater hinsichtlich des vorerst letzten Besuchskontakts erhobenen Vorwürfe (die Mutter habe einerseits das Kind auf der Straße nicht ausreichend beaufsichtigt und andererseits mit dem Auto eine ungeeignete Straße befahren, weshalb sie steckengeblieben sei) sind von vornherein nicht geeignet, eine völlige Aussetzung des Kontaktrechts der Mutter zu begründen; kann doch im Rahmen begleiteter Kontakte in einem Besuchscafe eine allfällige Unaufmerksamkeit der Mutter gar keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit des Kindes nach sich ziehen; dem Rekursgericht ist zwar grundsätzlich dahin zuzustimmen, dass eine psychische Erkrankung der Mutter, mag diese auch schwer oder gar nicht behandelbar sein, nicht zu einer dauerhaften Unterbindung von Kontakten zwischen Mutter und Kind führen kann; umgekehrt ist aber gerade im Hinblick auf die letzte (aktuelle) Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers – ohne nähere Prüfung der konkreten Situation – eine derzeit gegebene Gefährdung des Kindeswohls durch das für den Minderjährigen irritierende Verhalten der Mutter keineswegs ausgeschlossen

11. 12. 2017
Gesetze:   § 187 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Kindeswohl, Unaufmerksamkeit, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, psychische Erkrankung

 
GZ 3 Ob 159/17d, 25.10.2017
 
OGH: Für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet.
 
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann hier nicht primär auf das Verhalten der Eltern und des Kindes im Rahmen der begleiteten Besuchskontakte im Jahr 2015 abgestellt werden. Feststellungen zum Verlauf der darauffolgenden, „privat“ begleiteten Kontakte, insbesondere im Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017, zur Eskalation am 19. Februar 2017 und dazu, aus welchem konkreten Grund der bisherige Besuchsbegleiter seither nicht mehr für diese Funktion zur Verfügung steht, fehlen allerdings.
 
In diesem Zusammenhang ist freilich schon jetzt festzuhalten, dass die vom Vater hinsichtlich des vorerst letzten Besuchskontakts erhobenen Vorwürfe (die Mutter habe einerseits das Kind auf der Straße nicht ausreichend beaufsichtigt und andererseits mit dem Auto eine ungeeignete Straße befahren, weshalb sie steckengeblieben sei) von vornherein nicht geeignet sind, eine völlige Aussetzung des Kontaktrechts der Mutter zu begründen; kann doch im Rahmen begleiteter Kontakte in einem Besuchscafe eine allfällige Unaufmerksamkeit der Mutter gar keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit des Kindes nach sich ziehen.
 
Der Vater hat allerdings auch ins Treffen geführt, dass der Minderjährige durch das Verhalten der Mutter am 19. Februar 2017 irritiert und verängstigt gewesen sei. Dem Rekursgericht ist somit zwar grundsätzlich dahin zuzustimmen, dass eine psychische Erkrankung der Mutter, mag diese auch schwer oder gar nicht behandelbar sein, nicht zu einer dauerhaften Unterbindung von Kontakten zwischen Mutter und Kind führen kann. Umgekehrt ist aber gerade im Hinblick auf die letzte (aktuelle) Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers – ohne nähere Prüfung der konkreten Situation – eine derzeit gegebene Gefährdung des Kindeswohls durch das für den Minderjährigen irritierende Verhalten der Mutter keineswegs ausgeschlossen.
 
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines (weiteren) kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens – wobei es angesichts des zwischen dem Vater und der bisherigen Sachverständigen anhängigen Schadenersatzprozesses angezeigt erscheint, eine(n) andere(n) Sachverständige(n) zu bestellen – zu klären haben, welche Ursachen die massive Ablehnung des Kindes gegenüber der Mutter hat und ob im Hinblick darauf das Wohl des Minderjährigen (derzeit) durch die Fortsetzung von (begleiteten) Besuchskontakten gefährdet wäre; wenn ja, auf welche Weise die Mutter (oder auch der Vater) allenfalls Abhilfe schaffen könnte, wenn nein, in welchem Ausmaß und unter welchen Rahmenbedingungen ein Kontaktrecht der Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht.
 
 

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